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vom 25.4.2024 13:01 Uhr

  • Wohnungen
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      3 Zimmer, Küche, Bad, EG links, 77.88m2
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    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG rechts, 71.82m2
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Ausgabe 10/ 2001

EURO – Umstellung der Freistellungsaufträge

Im Zuge der Umstellung von DM auf Euro sind auch die geltenden Freibeträge für Kapitalerträge in Höhe von derzeit 3.100 DM / 6.200 DM (einschließlich Werbungskosten-Pauschbetrag) für Alleinstehende / Verheiratete auf Euro umgestellt worden. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Finanzen ein neues Muster mit den angepassten Euro-Freistellungsbeträgen herausgegeben.
 
Danach gilt für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2001 zufließen, hinsichtlich der Erteilung von Freistellungsaufträgen folgendes:
 
1.) Die derzeit geltenden Höchstgrenzen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen (einschließlich Werbungskosten-Pauschbetrag) sind auf Euro umgerechnet.
Es gelten ab 01.01.2002
- für Alleinstehende 1.601 Euro (anstelle 3.100 DM)
- für Ehegatten 3.202 Euro (anstelle 6.200 DM)
 
2.) Alle auf DM lautenden Freistellungsaufträge haben auch über den 31.12.2001 hinaus weiterhin Geltung in Form der umgerechneten Euro-Höchstbeträge. Es bedarf somit keiner Neuerteilung von Freistellungsaufträgen wegen der Umstellung auf Euro.
 
3.) Bei Freistellungsaufträgen, die das bisherige Freistellungsvolumen von 3.100 DM / 6.200 DM voll ausschöpfen, können bis zur Erteilung eines neuen Freistellungsauftrages die auf Euro umgestellten Freistellungsbeträge von 1.601 Euro / 3.202 Euro zugrunde gelegt werden.
 
4.) Bei Freistellungsaufträgen, die das bisherige Freistellungsvolumen nicht voll ausschöpfen, ist nicht zu beanstanden, wenn eine Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen wird.
Durch die Glättung jedes auf DM lautenden Freistellungsauftrages kann es in Einzelfällen bei den insgesamt freigestellten Kapitalerträgen zu einer Überschreitung der neuen Höchstgrenzen kommen. Für diese Fälle hat das Bundesamt für Finanzen bereits signalisiert, dass es eine “Toleranzgrenze” vorsehen wird, um Bagatellkontrollmitteilungen zu vermeiden.
 
5.) Im Übringen enthält das neue Freistellungsmuster zwei weitere redaktionelle Ergänzungen:
- Die Weitergabemöglichkeit der Daten des Bundesamtes für Finanzen entsprechend § 45 d Abs. 4 EStG wurde aufgenommen.
- Weiterhin erfolgte eine redaktionelle Klarstellung, dass der Höchstbetrag von 3.202 Euro nur bei Ehegatten gilt,
“bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen.”
Damit ist nunmehr auch im Freistellungsauftragsmuster klargestellt, dass Ehegatten ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung - unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden - nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen können.
 
6.) Das neue Muster für die Erteilung von Freistellungsaufträgen, das ab dem 01.01.2002 gilt, werden wir Ihnen an dieser Stelle in der Ausgabe 01. / 2002 zur Verfügung stellen.
Rechnerisch erhöht sich der Freistellungsauftrag also um rund 31 DM bzw. 63 DM. In diesem Zusammenhang sollten Sie zum einen rechtzeitig nachschauen und uns eine Freistellung vorlegen. Zum anderen sollten Sie Ihren Freistellungsauftrag (ab 01.01.2002) überprüfen und eventuell anpassen, um unnötige Zinsabschlagsteuern zu vermeiden.
Denken Sie bitte daran, uns Ihren Freistellungsauftrag für die Kapitalerträge im Jahr 2001, den Sie hier finden, rechtzeitig vorzulegen. Berücksichtigen Sie dabei unsere Betriebsferien vom 24.12.2001 bis 01.01.2002. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter der Sparabteilung wenden (Telefon 18005-23 / 24 / 25).