Ausgabe 06/ 2003
Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer
Steuerpflichtige, deren Kapitalerträge in einem der letzten Jahre nicht höher als 1.601 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.202 Euro (Verheiratete) waren, mussten dem Finanzamt keine Anlage KSO (seit 2000: Anlage KAP) abgeben.
Obwohl die Kapitalerträge steuerfrei waren, konnte es aber passieren, z.B. wenn für das entsprechende Konto kein Freistellungsauftrag erteilt worden oder der erteilte Freistellungsauftrag zu niedrig war, dass von ihrer Gartenstadt-Genossenschaft oder einer anderen Bank Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuer einbehalten oder das frühere Körperschaftsteuer-Guthaben bei Dividenden nicht ausgezahlt wurde.
Solche Versäumnisse während des Jahres können in der Einkommensteuer korrigiert werden, indem die gesamten Kapitalerträge und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in der Anlage KAP angegeben werden. Das Finanzamt erstattet dann die während des Jahres einbehaltene Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragsteuer.
Das Ganze ist sogar noch nachträglich möglich, selbst wenn der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres längst bestandskräftig ist, so die OFD München in einer Verfügung vom 20.11.2002. Voraussetzung ist, dass noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Eine Anrechnung der Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragsteuer ist zwar nur zulässig, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), der nachträglichen Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge steht aber nicht entgegen, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheids unterbleibt, weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag nicht übersteigen.