Ausgabe 11/ 2003
Balkonparty:
Wie sich sommerliche Streitfälle vermeiden lassen
In unserer Zeitung für Mitglieder Ausgabe 08/2003 hatten wir auf ein Urteil des Landgerichts Essen hingewiesen, wonach der Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten kann.
Dieser Artikel hat bei einigen Mitgliedern eine gewisse Verwirrung ausgelöst. Hier noch einmal eine Klarstellung.
In den Nutzungsverträgen bzw. der Hausordnung der Gartenstadt-Genossenschaft ist über die Benutzung des Balkons bzw. das Grillen nichts ausgeführt.
Eigentlich gilt: Zu Wohnung oder Haus gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten dürfen daher vom Mitglied zunächst einmal so genutzt werden wie es will.
Allerdings dürfen die Belange der Nachbarn oder der Genossenschaft (das sind alle Mitglieder zusammen) nicht beeinträchtigt, sondern müssen berücksichtigt werden.
Beim Grillen entstehen Rauch, Qualm und die übrigen Gerüche. All dies stellt in aller Regel eine erhebliche Belästigung der Nachbarn dar. Von daher dürfte sich das Grillen in den meisten Fällen von selbst verbieten. In einer intakten Hausgemeinschaft, in der die Mitglieder miteinander reden, lässt sich jedoch der Grillwunsch des einen oder anderen Hausbewohners gemeinsam regeln. Vielleicht gibt das Gespräch darüber sogar einen Anlass, um gemeinsam mit den anderen Hausbewohnern im Garten ein Grillfest zu veranstalten.