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vom 17.4.2024 07:07 Uhr
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Ausgabe 01/ 2004
Gemeinsames Girokonto
Für Eheleute, eingetragene Lebenspartnerschaften – aber auch für Paare ohne Trauschein – ist häufig ein Gemeinschaftskonto sinnvoll, auf dem Lohn oder Gehalt eingehen und von dem Zahlungen fürs tägliche Leben beglichen werden.
Gebräuchlich, weil einfach und bequem, ist das so genannte „Oder“-Konto. Jeder der Kontoinhaber kann ohne Mitwirkung des anderen über dieses Konto verfügen, also abheben, Schecks ausstellen, Überweisungen tätigen. Allerdings: Bei der Kreditaufnahme, die über den Dispokreditrahmen hinausgeht, müssen beide zustimmen.
Ein Gemeinschaftskonto kann aber auch als so genanntes „Und“-Konto geführt werden. Dann können beide nur gemeinsam über das Konto verfügen. Handelt einer der Kontoinhaber allein, so kann beispielsweise der unterschriebene Überweisungsauftrag solange nicht ausgeführt werden, bis der andere Kontoinhaber dem nachträglich zustimmt. Das kann z.B. für Erbengemeinschaften interessant sein.
Die gleichen Bedingungen gelten natürlich auch für die Sparkonten bei der Gartenstadt-Genossenschaft. Auch hier trifft das oben gesagte für „Oder“- bzw „Und“-Konten zu.
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