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Ausgabe 05/ 2004

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung genannt, erhält derjenige, der nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist dann nicht gegeben, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden. Diese Grenzen sind je nach Einkunftsart unterschiedlich hoch. Zudem gibt es Sondertatbestände, die zu einer Veranlagung führen.

Allgemeine Einstiegsgrenzen zur Veranlagung betragen für Ledige 7.664 € und für Verheiratete 15.328 €.

Liegen die Einkünfte darunter und gibt es keine besonderen Veranlagungstatbestände, dann kann eine NV-Bescheinigung beantragt werden. Mit einer NV-Bescheinigung können daher vor allem Rentner, Kinder und geringer verdienende Arbeitnehmer rechnen. Die allgemeine Veranlagungsgrenze erhöht sich durch Freibeträge bei den einzelnen Einkunftsarten. Bei den Zins- und Renteneinkünften zeigt sich folgendes Bild:


Kinder

Bei ledigen Personen, die (nur) Zinseinkünfte erzielen, liegt die Grenze zur Veranlagung bei 9.085 € (allgemeine Grenze von 7.664 € zuzüglich Sparerfreibetrag von 1.370 € und Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 €). Das bedeutet z.B., dass Kinder eine NV-Bescheinigung erhalten, wenn die Zinserträge 9.085 € nicht übersteigen.

Arbeitnehmer

Seit 1966 ist die besondere Veranlagungsgrenze bei Arbeitnehmern weggefallen. Arbeitnehmer werden nur noch dann zur Einkommensteuer (Pflicht) veranlagt, wenn besondere Tatbestände erfüllt sind (z.B. mehrere Dienstverhältnisse, Steuerklassen III und V bei Ehegatten, weitere Einkünfte). Hinsichtlich der Zinserträge wird eine NV-Bescheinigung bei Arbeitnehmern versagt, wenn die Zinserträge mehr als 1.950/3.900 € im Jahr betragen. Beim Lohnsteuerabzug kommt eine NV-Bescheinigung nicht zum Zuge, da die Freibeträge in den Lohnsteuertabellen eingebaut sind.


Rentner

Die Frage bis zu welchen Zinserträgen und bis zu welcher Rentenhöhe Rentner mit einer NV-Bescheinigung rechnen können, ist erheblich schwieriger zu beantworten. Bei Rentnern sind besondere Abzugsbeträge zu berücksichtigen. So wird bei Rentenbezügen ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € gewährt. Die Veranlagungsgrenze für den allein stehenden Rentner erhöht sich dadurch auf 9.187 €. Beim verheirateten Rentner liegt diese Grenze bei 18.272 € bzw. bei 18.374 €, wenn beide Ehegatten eine Rente beziehen. Dabei ist folgendes zu beachten:

Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne gilt bei Rentnern nur der so genannte Ertragsanteil der Rente. Er hängt vom Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs ab und wird von da an unverändert berechnet. Tritt ein Arbeitnehmer beispielsweise mit 65 Jahren seine Rente an, beträgt der Ertragsanteil 27 Prozent der Bruttojahresrente. Der Ertragsanteil erhöht sich mit jedem Jahr, in dem früher in die Rente gegangen wird, um einen Prozentpunkt: mit 64 Jahren sind es 28 Prozent, mit 63 Jahren 29 Prozent usw.

In Deutschland erhalten die meisten Ruheständler eine Monatsbruttorente von bis zu 1.000 Euro. Damit bleiben sie mit ihrem steuerpflichtigen Ertragsanteil weit unter der Einkommensgrenze. Verfügen sie über keine weiteren Einkünfte, können Rentner diesen Spielraum nutzen, um Erträge aus Kapitalvermögen steuerfrei zu stellen, auch wenn diese über den Sparer-Freibetrag hinausgehen.



Rentner, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, bekommen zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag, der 40% der Zinseinkünfte - bzw. bestimmter weiterer Einkommen - (höchstens jedoch 1.908 €) beträgt. Bei Rentner-Ehepaaren können sich diese Beträge gegebenenfalls verdoppeln.


Antrag

Eine NV-Bescheinigung gibt es auf Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die NV-Bescheinigung gilt für drei Jahre, falls zwischenzeitlich keine Änderungen eintreten, die zur Einkommensteuerveranlagung führen. Es ist zu beachten, dass für jede Bank eine NV-Bescheinigung beantragt werden muss.


Zusammengefasst ist also festzuhalten:

Insbesondere für Rentner und Kinder ist die NV-Bescheinigung eine interessante Möglichkeit Kapitalerträge weit über die Möglichkeit eines Freistellungsauftrages hinaus vom Steuerabzug freizustellen. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, sowie in unserer Sparabteilung. Dort stehen Ihnen unsere Mitarbeiter Gernot Kandel, Udo Maier, Jürgen Pahl und Matthias Uhl, Telefon 18005-24/23/25, gerne für weitere Informationen zur Verfügung.