Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
K2, 12-13 - 68159 Mannheim - (0621) 18005-0 - info@gartenstadt-genossenschaft.de
Seiten durchsuchen...
 
 

Wohnungs- und Gewerbeangebote

vom 27.3.2024 10:10 Uhr

  • Wohnungen
    • Ladenburg:
      1 Zimmer, Küche, Bad, Balkon, 1.OG mitte, 41.11m2
      mehr Infos...
    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, 9.OG mitte links, 59.56m2
      mehr Infos...
    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG links, 72.69m2
      mehr Infos...
    • Waldhof-Ost:
      2 Zimmer, Küche, Bad, sep.WC, Loggia, Tiefgarage, 2.OG mitte, 70.58m2
      mehr Infos...

Die ausführlichen Wohnungsangebote finden Sie hier.

Aktuelle Zinsen

Wir können Ihnen aktuell eine Verzinsung von bis zu 1.00% bieten!
Weitere Infos...

Nächster Termin

Freitag, 31.5.2024: Am Brueckentag Freitag den 31. Mai 2024 bleibt die Sparabteilung/Kasse geschlossen.

Am Freitag, 31. Mai 2024, bleibt die Sparabteilung/Kasse der Genossenschaft geschlossen. Wir bitten Sie dies bei Ihren Dispositionen zu beruecksichtigen.

Alle Termine finden Sie hier.

Teilen Sie uns Ihren Termin mit!

Ausgabe 08/ 2005

Von Beitritt bis Auflösung:Die häufigsten gestellten Fragen bezüglich der Mitgliedschaft

Was geschieht wenn eine gemeinschaftlich genutzte Wohnung von einem Mitglied verlassen wird?

Scheidungen oder Trennungen von Lebenspartnerschaften haben gegenüber früheren Zeiten erheblich zugenommen. Dadurch entstehen viele Probleme u. a. auch mit der bisher gemeinsam genutzten Wohnung. Was dabei in Bezug auf eine Genossenschaftswohnung zu beachten ist, soll hier näher ausgeführt werden.
Ist der Auszugswillige bisher allein Mitglied der Genossenschaft und somit alleiniger Vertragspartner aus dem Nutzungsvertrag gewesen, so ist das Nutzungsverhältnis grundsätzlich durch Kündigung zu beenden. Eine Überlassung der Wohnung an den evtl. bleibewilligen Ehegatten oder Lebenspartner ohne Mitwirken der Genossenschaft ist nicht zulässig. Dies würde eine ungenehmigte Überlassung der Wohnung an Dritte (Untervermietung) und damit einen Grund zur fristlosen Kündigung durch die Genossenschaft bedeuten. In aller Regel, u. a. abhängig von der Zahlungsfähigkeit des Bleibewilligen, wird die Genossenschaft jedoch dem Neuabschluss eines Nutzungsvertrags mit diesem, der der Genossenschaft dann als neues Mitglied beitreten muss, zustimmen.
Waren beide, der Ausziehende und der in der Wohnung Verbleibende, Mitglied der Genossenschaft und Vertragspartner des Nutzungsvertrags, so kann eine Vertragsbeendigung auch in diesem Fall grundsätzlich nur durch Kündigung d.h. hier durch Kündigungserklärung beider Mitglieder erfolgen.
Die Genossenschaft ist jedoch fast immer bereit (gegebenenfalls wiederum in Abhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit des Zurückbleibenden), die Kündigung lediglich des Ausziehenden zu akzeptieren und den Vertrag mit dem zurückbleibenden Mitglied fortzusetzen. Dieses Mitglied muss dann aber alle für die Wohnung erforderlichen Genossenschaftsanteile besitzen.


...und wenn das Mitglied verstirbt?

Dann verhält es sich im Grunde wie in dem oben dargestellten Fall. Auch hier muss der verbleibende Bewohner Mitglied werden oder seine Genossenschaftsanteile aufstocken, um die Genossenschaftswohnung weiterhin nutzen zu dürfen. Ggf. muss ein neuer Nutzungsvertrag abgeschlossen werden. Allein die Tatsache, dass beispielsweise Eheleute die Wohnung über Jahrzehnte gemeinsam bewohnt haben, bedeutet nicht, dass dies ohne Auswirkung auf die Mitgliedschaft ist.
Vielfach wird die falsche Ansicht vertreten, dass sowohl die Mitgliedschaft als auch das Nutzungsrecht für die Wohnung automatisch an den langjährigen Lebenspartner vererbt bzw. weitergegeben wird.
Mit Tod des Mitglieds wird die Mitgliedschaft zwar bis zum Ende des Jahres, in dem der Tod eingetreten ist, an die Erben weitergegeben, jedoch sind die rechtmäßigen Erben nicht zwangsläufig identisch mit dem verbleibenden Wohnungsnutzer. Häufig gibt es sogar mehrere Erben, die sich das Erbe untereinander teilen müssen. Um die eigene Rechtsposition abzusichern und die erbrechtliche Lage zu klären, ist es daher zwingend erforderlich, dass die Genossenschaft vom Tod des Mitglieds zeitnah in Kenntnis gesetzt wird. Nur so können wir wirksame Unterstützung und Betreuung gewährleisten, indem wir über die erforderlichen Schritte informieren und die weitere Vorgehensweise besprechen.
Dabei kann es sein, dass wir zur Abklärung der Erbenstellung von den Hinterbliebenen einen Erbschein anfordern müssen. Was ist ein Erbschein? Ein Erbschein ist ein Dokument, welches über die Identität der Erben des Verstorbenen Auskunft gibt und diese zum Empfang des Erbes gegenüber Dritten berechtigt. Er dient damit in erster Linie den Erben, sich als erbberechtigt auszuweisen, um Ansprüche gegenüber Dritten (in diesem Fall der Genossenschaft) wirksam geltend machen zu können. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und ist gebührenpflichtig.


Kündigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann selbstverständlich gekündigt werden. Und zwar zu jedem Zeitpunkt, wenn das Mitglied keine Genossenschaftswohnung bewohnt bzw. wenn es diese gekündigt hat. Zu beachten ist jedoch, dass mit dem Ausspruch der Wohnungskündigung nicht auch die Kündigung der Mitgliedschaft erklärt ist. Vielmehr muss die Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich und in Schriftform erklärt werden. Denn die Mitgliedschaft ist nicht an den Nutzungsvertrag bzw. an die Wohnung gebunden sondern lediglich Voraussetzung und Grundlage eines Nutzungsvertrags. Deswegen kann man auch ohne Nutzung einer Genossenschaftswohnung Mitglied der Genossenschaft sein oder bleiben.
Oft stoßen wir auch auf Unkenntnis hinsichtlich der Kündigungsfrist der Mitgliedschaft. Viele Mitglieder sind sich nicht darüber im Klaren, dass zwischen Kündigungserklärung und der Auszahlung der Geschäftsanteile, bedingt durch die zweijährige Kündigungsfrist, bis zu 3 1/2 Jahre liegen können. Wird z.B. eine Mitgliedschaft im Januar 2005 gekündigt, so beginnt die Kündigungsfrist von 2 Jahren erst am 01.01.2006, also mit Beginn des neuen Geschäftsjahres. Daraus folgt, dass die Mitgliedschaft am 31.12.2007 beendet ist. Die Auszahlung darf nach den Bestimmungen der Satzung jedoch erst nach der Vertreterversammlung des Folgejahres, also ca. Mitte des Jahres 2008, erfolgen. Die lange Kündigungsfrist soll verhindern, dass es im Falle unverhältnismäßig vieler Mitgliedschaftskündigungen zum gleichen Zeitpunkt und der damit einhergehenden Ausschüttung hoher Geldbeträge, für die Genossenschaft zu einem nicht vorhersehbaren Verlust an Eigenkapital und zu einem nicht planbaren Liquiditätsengpass kommt.


Ausschließung des Mitglieds

Trotz aller Sicherheit, die eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft bietet, kann in Ausnahmefällen ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dies ist vornehmlich dann der Fall, wenn das Mitglied seine aus dem Nutzungsvertrag herrührenden Pflichten grob verletzt hat. Beispielsweise indem die Nutzungsgebühr nicht gezahlt wird, das Wohnverhalten die Hausgemeinschaft und den Hausfrieden schwerwiegend beeinträchtigt oder die überlassenen Wohnräume nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einem völlig desolaten Zustand verlassen werden. Aber auch die Verletzung allgemeiner Handlungspflichten kann zu einem Ausschluss führen, z.B. wenn das Mitglied unbekannt verzogen oder sein Aufenthaltsort länger als 1 Jahr unbekannt ist. Selbstverständlich hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und damit den drohenden Ausschluss abzuwenden.