Ausgabe 10/ 2005
Änderung der Sparordnung
Zum guten Service unserer Spareinrichtung für die Mitglieder und ihre Angehörigen gehört stets die Optimierung der Geschäftsbeziehungen. Grundlage dafür ist die Sparordnung der Gartenstadt-Genossenschaft in der Fassung vom 18.12.2002.
Diese Bedingungen unserer Sparordnung haben wir verständlicher gestaltet. Das bedeutet für Sie: Größere Transparenz bei gleich bleibend gutem Service.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor:
1. Die Darstellung der Selbsthilfeeinrichtung zur Sicherung von Spareinlagen ist redaktionell zusammenhängend unter C. neu gefasst worden. Dafür konnte der Punkt A.I.2. Satz 2 entfallen.
2. Im neuen Punkt A.I.4. ist die Auslegung der Sparordnung klarer formuliert worden.
3. In Punkt A.III. ist aus systematischen Gründen neu der Abs. 4 eingefügt worden, der ursprünglich unter Punkt IX.3. Vernichtung - Verlust von Urkunden zu finden war.
4. Punkt B.II.3. zur Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft wurde neu eingefügt.
5. In Punkt B.IV.2. ist nunmehr klarstellend die Höhe der Rückzahlung durch die Genossenschaft ausdrücklich benannt.
6. Punkt B.V.2. Satz 2 ist um das Wort „Kündigungssperrfrist“ ergänzt worden.
7. Der neue Punkt B.VII.3. soll klarstellen, wann eine Sicherungsvereinbarung und Verfügungsbeschränkung wirksam wird.
8. Eine Aktualisierung des Punkts B.VIII. wurde notwendig, da sich die Paragrafenbezeichnungen der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert haben.
Diese Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Gartenstadt-Genossenschaft eingegangen sein.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Prokurist Wulf Maesch unter Tel. 0621/18005-39 gern zur Verfügung.
Die aktuelle Sparordnung finden Sie hier.