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Ausgabe 12/ 2006

Wenn Kerzen außer Kontrolle geraten

Weihnachtliche Wohnungsbrände vor Gericht - nicht immer zahlt die Versicherung

Der Vers „Advent, Advent, ein Lichtlein brennt" ist nicht nur für Kinder von Bedeutung. Auch Versicherungen und Gerichte müssen sich bisweilen mit Advents- und Christbaumkerzen beschäftigen - zumindest dann, wenn der Lichterschmuck außer Kontrolle geraten ist. Den Betroffenen werfen die Hausrat- oder Feuerversicherungen oft grobe Fahrlässigkeit vor und weigern sich deshalb, für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Verlässliche Voraussagen, wie die Gerichte in diesen Fällen entscheiden, lassen sich allerdings nicht treffen. Denn ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist, hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jedenfalls in einem Grundsatzurteil klargestellt, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei so lange nicht gerechtfertigt, wie eine erwachsene Person brennende Kerzen nicht „sich selbst überlasse" (Az.: IV a ZR 187/ 84). Sie müsse allerdings die Kerzen nicht ständig im Auge behalten, sondern es genüge, wenn sie im Raum bleibt.

Doch auch das kurzzeitige Verlassen des Raumes ist nach den einschlägigen Urteilen unerheblich. Dies befand etwa das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, bei dem der Wohnungsinhaber das Zimmer kurz verließ, um im Nachbarraum zu telefonieren (Az.: 20 U 297/88).

Ähnlich urteilte das OLG Düsseldorf. Es hatte Nachsicht, als eine Mutter dem Drängen ihres „quengelnden Kindes": nachgab und, um den Weihnachtsfrieden zu retten, den, neuen Puppenwagen vor der Haustür ausprobierte (Az.: 4 U 49/97). Für den währenddessen entstehenden Zimmerbrand musste der Versicherer aufkommen: Das Verhalten der Frau sei zwar als schuldhaft, „aber eben nicht als unverzeihlich zu qualifizieren" und daher nicht grob fahrlässig.

Auch für andere „menschliche Schwächen" zeigten die Düsseldorfer Richter in einem weiteren Fall Verständnis: Ein Wohnungsinhaber hatte am Morgen des ersten Weihnachtstages den Frühstückstisch gedeckt und dabei die Kerzen des Adventskranzes angezündet. Der Aufenthalt im Schlafzimmer, wo er seine Lebensgefährtin wecken wollte, dauerte dann länger als geplant. Dazu die Richter: Es sei kein unverzeihliches Fehlverhalten, dass sich der Versicherte der vom Adventskranz ausgehenden Gefahr zeitweise nicht mehr bewusst gewesen sei (Az.: :,4 U 182/98).

Die Einnahme des Abendessens in der Küche trotz brennender Kerzen im Wohnzimmer werteten die Richter dagegen in einem weiteren Fall als „subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten" (Az.: 4 U 259/84).

Denselben Vorwurf erhob das OLG Hamburg gegen einen Versicherten, der gemeinsam mit seiner Ehefrau trotz brennender Kerzen die Wohnung für 15 Minuten verlassen hatte, um Nachbarn zu besuchen (Az.: 5 U 231/92).

Übrigens ist Brand nicht gleich Brand: Sofern nicht nachweisbar ist, ob das Feuer durch brennende Kerzen oder durch den beim Ausblasen entstandenen Funkenflug verursacht wurde, geht dies zu Lasten der Versicherung. Denn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei dann nicht bewiesen, entschied das OLG Köln (Az.: 9 U 150/ 94).