Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
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vom 18.3.2024 15:03 Uhr

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Zusätzliche Sicherung der Spareinlagen

Die Gartenstadt-Genossenschaft ist als Mitglied der Selbsthilfeeinrichtung des GdW (Bundesverband der Wohnungswirtschaft e.V.) zur Sicherung von Spareinlagen bei Wohnungsgenossenschaften angeschlossen.

Ausschließlicher Zweck der Selbsthilfeeinrichtung ist es, die Spareinlagen der Sparer bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften zu sichern.

Die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge.

Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtungen aus Einlagen nicht erfüllen kann, so kann der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen.

Ein formaler Rechtsanspruch auf Sicherung besteht jedoch nicht.

Statut

des Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften Statut in der Fassung des Beschlusses des Verbandsrates vom 28.03.2007 und des Verbandstages des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom 15.11.2007

Präambel

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. hat gemäß § 2 seiner Satzung einen Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung errichtet. Der Selbsthilfefonds besteht seit 1974. Ausschließlicher Zweck des Selbsthilfefonds ist es, die Einlagen der Sparer bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften zu sichern. Die dem Selbsthilfefonds angehörenden Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung leisten jährliche Beiträge zum Selbsthilfefonds.

Der Selbsthilfefonds ist Ausdruck der Solidarität der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Er wird in Selbstverantwortung und Selbstverwaltung als Zweckvermögen beim GdW als genossenschaftlicher Spitzenverband geführt.

§1 Bildung eines Selbsthilfefonds

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. hat in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 seiner Satzung innerhalb seines Gesamtvermögens einen Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen und anderer Einlagen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG - ausgenommen Einlagen von Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) - bei Wohnungsgenossenschaften,

  • denen nach § 32 KWG die Erlaubnis erteilt worden ist, solche Einlagen anzunehmen und
  • die den Mitgliedern des GdW als Mitgliedsunternehmen angehören (Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung),

gebildet.

§2 Zweck des Selbsthilfefonds

  1. Ausschließlicher Zweck des Selbsthilfefonds ist die Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung aus Einlagen (§ 1), die diese gemäß § 32 KWG hereinnehmen dürfen.
  2. Die Mittel des Fonds dienen der Sicherheit solcher Einlagen sowie der Erhöhung des Vertrauens in diese Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1).
  3. Die Mittel des Fonds einschließlich etwa erzielter Überschüsse dürfen nur zur Sicherung von Einlagen (§ 1) bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) verwendet werden, soweit und solange sie einem Mitgliedsverband des GdW angehören.

§3 Voraussetzungen und Art der Hilfestellungen

  1. Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtungen aus Einlagen (§ 1) nicht erfüllen kann, so wird der Selbsthilfefonds eingesetzt. Er kann zum Schutz der Einleger vor Verlusten auch Maßnahmen zur Stützung der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung (§ 1), insbesondere zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens oder zur Erleichterung der Verschmelzung treffen.
  2. Der GdW kann im Rahmen seiner Satzung zu Lasten des Fonds
    1. Zahlungen zum vollen oder teilweisen Ausgleich von Verlusten der Einleger leisten,
    2. Haftungszusagen erteilen,
    3. Bürgschaften übernehmen,
    4. unverzinsliche Darlehen gewähren,
    5. Zuschüsse mit oder ohne aufschiebende Bedingung der Rückzahlung (gegen Besserungsschein) geben.
    Die Gewährung von Hilfen an die Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung (§ 1) kann von der Erfüllung von Auflagen, jedoch nicht von finanziellen Leistungen an den GdW, abhängig gemacht werden.
  3. Der GdW tritt bei Schwierigkeiten infolge einer allgemeinen Liquiditätskrise der Kreditwirtschaft nicht ein.
  4. Weder die Mitglieder des GdW noch die ihnen angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) und deren Einleger oder sonstige Dritte haben einen Anspruch auf Hilfeleistung aus Mitteln des Fonds.

§4 Aufbringung der Mittel

  1. Die Mitglieder des GdW verpflichten sich, die Mittel, die der GdW zur Sicherung der Einlagen benötigt, im Rahmen der Satzung des GdW unter Heranziehung der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung, die Einlagen i. S. von § 1 haben, als Sonderleistung aufzubringen. Soweit einem Mitglied des GdW Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht angehören, besteht keine Zahlungs- und Garantieverpflichtung dieses Mitglieds. Der von einem Mitglied des GdW zu leistende Sonderbeitrag ermittelt sich nach näherer Bestimmung der nachfolgenden Abs. 2 - 5.
  2. Die Mitglieder des GdW verpflichten sich,
    1. einen jährlichen Sicherungsbeitrag in Höhe von 0,4 ‰ des Gesamtbetrages der Verbindlichkeiten aus Spareinlagen sowie von 0,65 ‰ aus anderen Einlagen (§ 1) zu zahlen, die die ihm angehörenden Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) in dem jeweils letzten Jahresabschluss ausgewiesen haben, der vor dem 01.01. des Geschäftsjahres aufgestellt worden ist, für das der Beitrag zu entrichten ist;
    2. einen jährlichen Garantiebetrag in Höhe von 0,5 ‰ der Bemessungsgrundlage nach Buchst. a schriftlich zuzusagen und hierauf Zahlungen im Rahmen der Abs. 3 und 4 zu leisten, wenn dies in dem Verfahren nach Maßgabe des § 5 beschlossen wird, bis das Fondsvermögen unter Berücksichtigung der Zahlungen auf den Grundbeitrag, der Garantieverpflichtungen sowie etwa erzielter Überschüsse 2 % der Bemessungsgrundlage erreicht.
  3. Übersteigt das Fondsvermögen den in Abs. 2 genannten Betrag, so ist die Beitragspflicht in dem Verfahren gemäß § 5 neu festzusetzen. Sinkt das Vermögen des Fonds unter den genannten Betrag, so bemessen sich die Leistungen der Mitglieder des GdW nach Abs. 2.
  4. Die Verpflichtung eines Mitgliedes des GdW, Sonderleistungen i. S. der Abs. 1 - 3 zu erbringen, ruht solange in dem Umfange, als ihm angeschlossene Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1), die Einlagen i. S. von § 1 haben, die entsprechenden Leistungen zur Entlastung des Mitgliedes des GdW nicht erfüllen. Ein Leistungsausfall ist nachzuholen, soweit die Refinanzierung bei der angeschlossenen Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung (§ 1) zu erreichen ist.
  5. Die Einlagenverpflichtung einer Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung (§ 1) wird in die Bemessungsgrundlage (Abs. 2) nicht einbezogen, wenn diese bis zum 30.06. des Geschäftsjahres, für das Leistungen zu erbringen sind, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einstellung des Einlagengeschäftes angezeigt und die Verpflichtungen hieraus nachweislich erfüllt hat.
  6. Von Wohnungsgenossenschaften, denen nach dem 01.01.2000 die Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt ist, wird ein angemessenes Beitrittsgeld erhoben. Zur Ermittlung der Höhe des Beitrittsgeldes wird ab 01.01.2004 die Annahme getroffen, dass die Wohnungsgenossenschaften einen Spareinlagenbestand von 10 Mio. EUR erreichen werden. Dieser fiktive Einlagenbestand von 10 Mio. EUR wird dem Gesamtbetrag der Spareinlagen aller Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung am 31.12. des vor der Aufnahme liegenden Jahres gegenübergestellt und hieraus ein Prozentsatz ermittelt. Dieser Prozentsatz ist auf den Gesamtbestand der Sicherungseinrichtung (Guthaben und Zahlungsversprechen) ebenfalls zum 31.12. des vor der Aufnahme liegenden Jahres anzuwenden und ergibt das Beitrittsgeld. Der Anteil an den Guthaben ist in Barmitteln, der Anteil an den Zahlungsversprechen durch Abgabe eines Zahlungsversprechens zu erbringen. Über die Möglichkeit der Ratenzahlung entscheiden Vorstand des GdW und Beirat in gemeinsamer Sitzung und getrennter Abstimmung.

§5 Verwaltung der Fondsmittel

  1. Der Vorstand des GdW und der Beirat gemäß § 8 des Statuts beraten in gemeinsamer Sitzung und beschließen in getrennter Abstimmung insbesondere über
    • Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe gemäß § 3 Abs. 2,
    • die Anforderung von Zahlungen auf die nach § 4 Abs. 2 Buchst. b übernommene Garantieverpflichtung sowie
    • die Neufestsetzung der Beitragspflicht im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1.
    Einen Antrag auf Hilfsmaßnahmen kann sowohl die betroffene Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung (§ 1) als auch der zuständige Verband stellen. Der Antrag ist an den GdW zu richten.
    Ein Antrag, dessen Annahme nicht vom Vorstand des GdW und dem Beirat beschlossen wird, gilt als abgelehnt.
  2. Der Verbandstag des GdW kann auf Vorschlag des Beirats (§ 8) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Grundsätze über die Verwaltung des Fonds sowie Richtlinien für seine Tätigkeit beschließen (§ 10 der Satzung des GdW).

§6 Getrennter Ausweis und Prüfung des Fondsvermögens

  1. Die Mittel des Selbsthilfefonds sind getrennt vom übrigen Verbandsvermögen zu halten und werden im Rechnungswesen des GdW gesondert ausgewiesen.
  2. Dem GdW steht ein angemessener Verwaltungsbeitrag zu. Hierüber beschließt die Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung, zu der alle Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung eingeladen werden.
  3. Der Selbsthilfefonds wird in die Prüfung des Jahresabschlusses des GdW einbezogen (§ 13 Abs. 1 der Satzung des GdW). Der Teil des Prüfungsberichtes, der den Sicherungsfonds betrifft, und das Ergebnis der Prüfung sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen des Beirats vom Abschlussprüfer mündlich zu erläutern.

§7 Pflichten der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung

  1. Die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) haben den zuständigen Prüfungsverband und dieser seinerseits den Beirat sowie den Vorstand des GdW sofort über alle Vorgänge, für die Selbsthilfemaßnahmen in Betracht kommen, zu unterrichten. Die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung werden geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, damit den Fortbestand der Spareinrichtung gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
  2. Beirat und Vorstand des GdW sind berechtigt, alle erforderlichen Erklärungen, Auskünfte und Unterlagen einzuholen sowie sich über alle Vorgänge zu unterrichten, die für ihre Entscheidung über den Einsatz der Fondsmittel von Bedeutung sein können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Deutsche Bundesbank und der zuständige Prüfungsverband sind insoweit von ihrem Dienstgeheimnis entbunden.
  3. Die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung ermächtigen den GdW, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bei der Deutschen Bundesbank, beim zuständigen Prüfungsverband, beim tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgesellschaft alle für ihn als Träger der Sicherungseinrichtung im Einzelfall bedeutsamen Auskünfte über sie einzuholen und diese Stellen über alle Vorfälle zu unterrichten, die ihm als Träger der Sicherungseinrichtung bekannt werden.
  4. In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Prüfungsverband, dem Vorstand des GdW und dem Beirat (§ 8) sowie der betroffenen Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung sind alle Möglichkeiten zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten zu prüfen und auszuschöpfen.

§8 Beirat

  1. Im Rahmen dieses Statuts wird ein Beirat gebildet.
  2. Der Beirat besteht aus dem Vorstand des Präsidiums der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sowie einem für das Prüfungswesen zuständigen Vorstandsmitglied eines Prüfungsverbandes, dem Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) angehören.
  3. Die Wahl des Vorstandes des Präsidiums erfolgt aufgrund der Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die Wahl des für das Prüfungswesen zuständigen Vorstandsmitgliedes eines Prüfungsverbandes erfolgt durch die Teilnehmer der Konferenz der Verbände, denen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung angehören.
  4. Die Amtszeit des Beirats beginnt und endet mit der Amtszeit des Verbandsrates des GdW. Die Amtszeit des jeweiligen Beiratsmitgliedes endet mit der Beendigung seiner Tätigkeit bei dem GdW-Mitglied oder dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes erfolgt die Nachwahl jeweils für den Rest der Amtsperiode. Die Amtszeit endet in jedem Fall erst mit erfolgter Wahl des neuen Beiratsmitgliedes.

§9 Geheimhaltung und Schweigepflicht

  1. Alle Personen, die bei der Durchführung von Aufgaben für den GdW, seine Mitglieder oder für eine der begünstigten Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung im Zusammenhang mit der Sicherung von Einlagen (§ 1) tätig werden, sind verpflichtet, alles, was sie über Tätigkeit und Arbeitsergebnisse des Selbsthilfefonds sowie über die Verhältnisse der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) und deren Einleger erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegenheit nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, auch nicht nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Sie haben diese Verpflichtung auch Mitarbeitern und sonstigen von ihnen eingeschalteten Personen aufzuerlegen.
  2. Der GdW ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank Mitteilung zu machen und Erklärungen abzugeben, die mit den Aufgaben des Selbsthilfefonds zusammenhängen. § 7 bleibt unberührt.

§10 Eintritt neuer Mitglieder in den Selbsthilfefonds

Wohnungsgenossenschaften, die eine Spareinrichtung neu einrichten wollen, können einen Antrag auf Aufnahme in den Sicherungsfonds stellen, soweit sie zu den gemäß § 1 benannten Wohnungsgenossenschaften gehören und die entsprechende Genehmigung nach § 32 KWG erhalten. Der Antrag auf Aufnahme ist gleichzeitig mit der Beantragung der Genehmigung nach § 32 KWG zu stellen. § 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag ist an den GdW zu richten. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand des GdW und der Beirat im Verfahren gemäß` § 5.

§11 Ausscheiden einer Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung (§ 1) aus dem Selbsthilfefonds

  1. Die Zugehörigkeit zum Selbsthilfefonds des GdW kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
  2. Gibt eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung das Einlagengeschäft auf, so hat das Mitglied des GdW, dem die Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung angehört, dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, denen gegenüber Verbindlichkeiten aus Einlagen bestehen, hiervon unverzüglich unterrichtet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einlagen, die später als einen Monat nach der Anzeige begründet oder verlängert werden, nicht durch die Selbsthilfeeinrichtung gesichert werden. Das gleiche gilt für Einlagen, die der Gläubiger nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt.
  3. Der Vorstand des GdW und der Beirat können nach Beratung in gemeinsamer Sitzung und getrennter Beschlussfassung Wohnungsgenossenschaften, die das Einlagengeschäft aufgegeben haben, aus den bestehenden Garantieverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Buchst. b nach billigem Ermessen entlassen.

§12 Ausschluss

  1. Eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung kann aus dem Selbsthilfefonds ausgeschlossen werden, wenn sie die ihr obliegenden Pflichten gegenüber dem Selbsthilfefonds verletzt. Eine Verletzung liegt insbesondere vor, wenn eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung
    1. mit einer Zahlungspflicht zum Selbsthilfefonds nach einer schriftlichen Mahnung durch den zuständigen Prüfungsverband länger als zwei Monate in Verzug gerät,
    2. ihre Pflichten gemäß § 7 verletzt bzw. nicht unverzüglich erfüllt,
    3. im Hinblick auf den Selbsthilfefonds gegenüber dem GdW oder gegenüber dem Prüfungsverband schuldhaft unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
    4. den zuständigen Prüfungsverband und gegebenenfalls die sonstige Prüfungsgesellschaft bei ihrer Prüfungstätigkeit nicht unterstützt.
  2. Über den Ausschluss einer Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung aus dem Selbsthilfefonds entscheiden der Vorstand des GdW und der Beirat im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1.
  3. Vor der Entscheidung nach Abs. 2 hat der Vorstand des GdW den zuständigen Prüfungsverband zu hören sowie der betroffenen Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
  4. Die Entscheidung des Vorstands des GdW und des Beirats über den Ausschluss einer Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung aus dem Selbsthilfefonds hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den Ausschließungsgrund zu enthalten.
  5. Die Entscheidung des Vorstands des GdW und des Beirats über den Ausschluss aus dem Selbsthilfefonds ist der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung mit Postzustellungsurkunde zuzustellen.
  6. Die Entscheidung des Vorstands des GdW und des Beirats über den Ausschluss aus dem Selbsthilfefonds wird sechs Wochen nach Zugang bei der betreffenden Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung wirksam.
  7. Gegen die Entscheidung des Vorstands des GdW und des Beirats kann die Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach deren Zugang den Verbandsrat des GdW anrufen. Das entsprechende Schreiben muss innerhalb der vorgenannten Frist beim GdW eingegangen sein. Die Anrufung des Verbandsrats des GdW hindert nicht den Lauf der Frist gemäß Abs. 6. Der Verbandsrat des GdW hat spätestens vor Ablauf der in Abs. 6 genannten Frist eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung des Verbandsrats des GdW ist endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

§13 Auflösung des Selbsthilfefonds

  1. Der Verbandstag des GdW kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Selbsthilfefonds beschließen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Auflagen entgegenstehen.
  2. Der Vorstand des GdW verteilt die nach der Auflösung verbleibenden Mittel an die Mitglieder des GdW nach dem Anteil der Verbindlichkeiten aus Einlagen, die die einem Mitglied des GdW angehörenden Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) jeweils in dem letzten Jahresabschluss ausgewiesen haben, der vor dem 01.01. des Geschäftsjahres aufgestellt worden ist, in dem die Auflösung beschlossen worden ist. Die Mitglieder des GdW haben diese Mittel an die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung (§ 1) im Verhältnis ihrer Einzahlungen zu den Gesamteinzahlungen des Mitglieds zu verteilen.