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vom 17.4.2024 07:07 Uhr

  • Wohnungen
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      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG links, 72.13m2
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Ausgabe 11/ 2000

Die Wohngeldnovelle

a) Weshalb war eine Gesetzesänderung notwendig?
 
- Nicht mehr zeitgemäße Miethöchstbeträge für Wohnkosten und Einkommensgrenzen im Wohngeldrecht.
 
- Überproportionaler Anstieg der Mieten gegenüber den übrigen Lebenshaltungskosten in den vergangenen Jahren.
 
- Wohngeld soll nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt werden. Die Miete/Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (§ 8 Wohngeldgesetz) zuschussfähig.
 
Die Höchstbeträge richten sich:
- nach der Zahl der Familienmitglieder,
- der Bezugsfertigkeit der Wohnung (=Baujahr),
- der Ausstattung der Wohnung und
- der Mietenstufe einer Gemeinde.
 
Im Wohngeldgesetz sind sechs Mietenstufen festgelegt. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau. Dieses errechnet sich aus der durchschnittlichen prozentualen Abweichung der örtlichen Mieten in der Gemeinde vom Durchschnitt der Mieten vergleichbaren Wohnraums im gesamten Bundesgebiet (nur in den alten Bundesländern). Mannheim ist in Mietenstufe IV eingeordnet. Das bedeutet, dass das Mietniveau in Mannheim 5 v.H. bis 15 v.H. über den bundesweiten Durchschnittsmieten liegt.
 
Der Anstieg der Wohnkosten konnte in den vergangenen Jahren durch die Gewährung von Wohngeld jedoch nur unzureichend kompensiert werden. Die Verteuerung der Wohnkosten hatte bereits 1992 bei 51,5% aller Wohngeldempfänger keinen Effekt auf die Höhe des Wohngeldes, weil nicht die tatsächliche Miete, sondern lediglich der maßgebliche Höchstbetrag bei der Wohngeldermittlung berücksichtigt werden konnte. Im Jahr 1999 belief sich diese Zahl sogar auf 83,8%. In 83,8% stagnierte also die Höhe des Wohngelds, obwohl die Haushalte aufgrund von Mieterhöhungen tatsächlich eine höhere Wohnkostenbelastung zu tragen hatten.
 
Fälle mit Überschreitung der Miethöchstbeträge
 
Für viele der betroffenen Haushalte stagnierte das Wohngeld nicht nur, sondern verminderte sich im Laufe der Jahre kontinuierlich bis es in vielen Fällen sogar ganz entfiel, da gleichzeitig jede Erhöhung des Einkommens, auch wenn diese real keine Einkommenssteigerung beinhaltete, selbst bei steigender Miethöhe durch die Kappung auf den Höchstbetrag in den Wohngeldtabellen zu einer Reduzierung des Wohngeldanspruchs führt.
 
Diese Haushalte hatten daher in den vergangenen Jahren allein aufgrund nominaler Einkommenssteigerungen keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Wohngeld mehr.
 
Die Zahl der Wohngeldempfänger ist so z.B. in den alten Bundesländern von knapp 1,3 Mio. im Jahr 1991 auf rd. 0,97 Mio. im Jahr 1997 zurückgegangen. Nach Feststellungen der neuen Bundesregierung liegt das Wohngeld in typischen Fällen heute real bei etwa der Hälfte des Wertes von Anfang der 90er Jahre.
 
Damit wurde das Wohngeld seinem Zweck, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern, immer weniger gerecht.
 
Die Kommunen, unter anderen auch die Stadt Mannheim, und die kommunalen Spitzenverbände haben deshalb bereits seit Jahren beim Bund eine Novellierung des Wohngeldrechts angemahnt.
 
Fortsetzung in 1/ 2001...