Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
K2, 12-13 - 68159 Mannheim - (0621) 18005-0 - info@gartenstadt-genossenschaft.de
Seiten durchsuchen...
 
 

Wohnungs- und Gewerbeangebote

vom 17.4.2024 07:07 Uhr

  • Wohnungen
    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
      mehr Infos...
    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG links, 72.13m2
      mehr Infos...

Die ausführlichen Wohnungsangebote finden Sie hier.

Aktuelle Zinsen

Wir können Ihnen aktuell eine Verzinsung von bis zu 1.00% bieten!
Weitere Infos...

Nächster Termin

Dienstag, 7.5.2024: Maimarktdienstag

Am Maimarktdienstag ist die Geschaeftsstelle nur bis 12:00 Uhr geoeffnet.

Alle Termine finden Sie hier.

Teilen Sie uns Ihren Termin mit!

Ausgabe 12/ 2001

Der nächste Schnee kommt bestimmt


... und dann ist es gut zu wissen, was - auch von Rechts wegen - zu tun ist. Räumen ist dabei des Bürgers erste Pflicht. Alle Straßenanlieger, egal ob Eigentümer, Mieter, oder Pächter, sind verpflichtet, bei Schneefall und Glatteis die Gehwege passierbar zu machen.
 
Wann muss geräumt werden?
An Werktagen müssen Schnee und Eis bis 7°° Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8°° Uhr morgens geräumt sein. Die selben Uhrzeiten gelten auch für das Streuen von abstumpfenden Mitteln bei Glätte. Auch wenn es zwischenzeitlich nochmals schneit oder Glätte auftritt, ist der Griff zum Besen, zur Schneeschippe und zu Streumitteln notwendig. Diese Pflicht endet erst um 20°° Uhr.
 
Die Umwelt schonen!
Der Umwelt zuliebe sollte man den Schnee nur auf die Schippe nehmen, und nicht zu Salz und ähnlichen Mitteln greifen. Bildet sich Glatteis, dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat zum Einsatz kommen. Salz oder salzhaltige Streumittel sind verboten. Die Ausnahme von dieser Regel gilt für Gehwege ohne Baumbestand und das auch nur bei Eisregen. Außerdem auf Treppen, Gefäll- oder Steigungsstrecken. Es sollte nur soviel Streusalz wie unbedingt nötig verwendet werden - höchstens 20 Gramm auf einen Quadratmeter. Das ist etwa ein Esslöffel voll.
 
Wie viel muss geräumt werden?
Damit es auch bei Schnee und Eis vorwärts geht, sollte der Gehweg - soweit baulich möglich - auf einer Breite von 1,50 Metern passierbar sein. Wer mit Kinderwagen oder Rollstuhl unterwegs ist, freut sich über “freie Fahrt”. Damit auch die Müllabfuhr ungehindert ihrer Arbeit nachgehen kann, braucht sie freien Zugang zu den Behälterstandplätzen. Beim Schneeschippen sollte die weiße Pracht deshalb nicht auf der Fahrbahn oder vor den Abfalltonnen aufgehäuft werden. Auch Straßenrinnen und Gullys müssen frei bleiben, damit Tauwasser bei steigenden Temperaturen ungehindert abfließen kann.
 
Aufmerksamkeit zahlt sich aus!
Beim Fallen der Schneeflocken nicht nur an sich, sondern an andere denken, zahlt sich aus. Wer nämlich als Verantwortlicher nicht räumt und streut, ist gegenüber dem Geschädigten zu Schadensersatz verpflichtet.
Die Aufmerksamkeit sollte sich gerade auch bei Genossenschaftsmitgliedern auf den Nachbarn richten, der eventuell wegen Krankheit oder aus Altersgründen nicht selbst seiner Pflicht nachgehen kann. Eine kurze Anfrage und etwas Unterstützung helfen auch der Hausgemeinschaft.
 
Im Zusammenhang mit der Räumungspflicht möchten wir unsere Mitglieder auf folgendes Urteil des OLG Hamburg hinweisen:
 
“Bei extremer Glatteisbildung auf Gehwegen entfällt die Streupflicht während der Regenphase nicht schon automatisch deshalb, weil die Glättebildung mit abstumpfenden Mitteln nur höchst unvollkommen und kurzfristig begegnet werden kann.”
 
Vielmehr gilt:
“Während eines Eisregens, der über längere Zeit andauert, ist der Fußgängerverkehr durch wiederholte Streumaßnahmen so gut es geht eben zu sichern, mag das Streugut auch bei Fortdauer des Eisregens jeweils alsbald seine Wirkung einbüßen. Es genügt insoweit, dass das Streugut die Gefahr des Ausgleitens jedenfalls vermindert.”
 
OLG Hamburg, 24.03.2000 11 U 45/98