Ausgabe 10/ 2002
Freistellungsauftrag rechtzeitig nachgeschaut!
Immer zum Jahresende erfolgen die Zinsgutschriften für die Spareinlagen. Mitglieder, die Ihr Geld in der genossenschaftlichen Spareinrichtung angelegt haben, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob die Höhe des erteilten Freistellungsauftrages die zu erwartenden Zinsen abdeckt. Ist das nicht der Fall, empfiehlt es sich den Freistellungsauftrag zu ändern, da sonst für die Zinserträge an das Finanzamt eine Zinsabschlagsteuer abgeführt werden muss.
Der Freibetrag für Kapitalerträge beträgt jährlich 3.202 Euro für Verheiratete und 1.601 Euro für Alleinstehende. Da diese steuerfreien Beträge auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden können, ist es durchaus möglich, dass der Betrag auf dem Freistellungsauftrag, den die Mitglieder bei unsere Spareinrichtung abgegeben haben, von den Zinserträgen überschritten wird. Die Genossenschaft ist in diesem Fall verpflichtet, für den übersteigenden Betrag die Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abzuführen. Eine Rückerstattung der Steuer ist dann nur noch im Rahmen der persönlichen Jahressteuererklärung möglich. Um diesen überflüssigen Aufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu überprüfen und wenn möglich anzupassen.
Für Fragen zu Ihrem Freistellungsauftrag stehen unseren Mitgliedern die Mitarbeiter der Sparabteilung zur Verfügung.
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