Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
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Ausgabe 03/ 2003

Denkmalschutz Gartenstadt und Almenhof

Bei unseren in der Gartenstadt oder auf dem Almenhof wohnenden Mitgliedern dürfte es überwiegend bekannt sein, dass die dortigen Ein- und Mehrfamilienhäuser unter Denkmalschutz stehen. Dies bedeutet, dass Veränderungen innen und an der Außenhülle der Häuser nicht ohne weiteres, sondern nur nach Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörden vorgenommen werden dürfen. Wurden nach dem Krieg teilweise Veränderungen vorgenommen, die der ursprünglichen Form nicht entsprechen, so müssen diese bei Erneuerung wieder in den ursprünglichen Formen und Materialien hergestellt werden (z.B. 2-flügelige Fenster mit Sprossen).
 
Aus gegebenem Anlass hat uns die Untere Denkmalschutzbehörde im Bezug auf den Almenhof eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen, die dem Sinn nach jedoch auch für die Gartenstadt gilt. Im nachfolgenden veröffentlichen wir daher dieses Schreiben und bitten die dort wohnenden Mitglieder um Beachtung:
 
„Die Almensiedlung ist nach Einschätzung des Landesdenkmalamts als Sachgesamtheit ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG Bad.-Württ. Sie wurde als Ergebnis eines Wettbewerbs nach Entwurf des ersten Preisträgers, Dr. Max Schmechel, in den Jahren 1920 und 1927 errichtet.
 
Bereits bei der Ersterfassung der Siedlung zu Beginn der 80er Jahre hat das Landesdenkmalamt die schutzwürdigen Grenzen des ersten Bauabschnitts wie folgt abgesteckt: Almen-, Mönchwörth-, Valentin-Streuber-, August-Bebel-Straße. Die Erhaltung steht aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Charakteristisch ist die zweigeschossige, von der Straße durch Vorgärten zurückgesetzte Bebauung mit großzügiger Gartenfläche im rückwärtigen Bereich. Die verputzten Reihenhäuser sind gleichmäßig, ohne Vor- und Rücksprünge, aber mit starker Durchfensterung konzipiert. Die Fassaden erhalten eine zusätzliche Rhythmisierung durch hölzerne Klappläden, erhöht liegende Eingangstüren, Treppenstufen sowie durch ein Stockwerksgesims. Die Walmdächer werden entweder durch Einzelgauben mit Satteldächern oder durch Zwerchhäuser mit Giebeldreiecken durchbrochen.
 
Sämtliche Fenster sind als Sprossenfenster mit liegenden Glasfeldern ausgebildet. die Haustüren haben ein schmales Oberlicht mit Sprossen, einen profilierten Kämpfer, zwei hochrechteckige Glasfelder sowie Füllungen im Brüstungsbereich. Fenster und Türen sind aus Holz gefertigt und mit einer farblich abgesetzten Kunsteinrahmung hervorgehoben.
 
Im Sinne des einheitlichen Siedlungscharakters sollte insbesondere bei den Straßenfassaden darauf geachtet werden, dass Detailformen wie Fenster, Klappläden, Treppenstufen und Treppengeländer, Farbanstriche, Gauben sowie Dacheindeckung einheitlichen Gestaltungsvorgaben unterliegen.
 
Aus denkmalpflegerischer Sicht kann individuellen Fassadenwünschen der Genossenschaftsmitglieder nicht entsprochen werden, da dadurch der dokumentarische Wert der Gartenvorstadt verloren geht.
 
Geschützt ist die historische Substanz und das Erscheinungsbild der Sachgesamtheit, d. h. bei baulichen Eingriffen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG Bed.-Württ. erforderlich.
 
Genehmigungsbehörden sind das Landesdenkmalamt (Außenstelle Karlsruhe) sowie die Stadt Mannheim als Untere Denkmalschutzbehörde.
 
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden können (§ 27 DSchG)."