Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
K2, 12-13 - 68159 Mannheim - (0621) 18005-0 - info@gartenstadt-genossenschaft.de
Seiten durchsuchen...
 
 

Wohnungs- und Gewerbeangebote

vom 17.4.2024 07:07 Uhr

  • Wohnungen
    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
      mehr Infos...
    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG links, 72.13m2
      mehr Infos...

Die ausführlichen Wohnungsangebote finden Sie hier.

Aktuelle Zinsen

Wir können Ihnen aktuell eine Verzinsung von bis zu 1.00% bieten!
Weitere Infos...

Nächster Termin

Dienstag, 7.5.2024: Maimarktdienstag

Am Maimarktdienstag ist die Geschaeftsstelle nur bis 12:00 Uhr geoeffnet.

Alle Termine finden Sie hier.

Teilen Sie uns Ihren Termin mit!

Ausgabe 10/ 2003

Schönheitsreparaturen während und am Ende des Nutzungsverhältnisses

Vor kurzem bestätigte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.05.2003 VIII ZR 308/02) eine langjährige Rechtsprechung, wonach Mieter nicht rechtswirksam dazu verpflichtet werden können, die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchzuführen und zusätzlich bei Beendigung des Mietvertrages vollständig zu renovieren, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Renovierungsfristen bereits abgelaufen sind. Die von der Genossenschaft verwendeten Nutzungsverträge haben dieser Rechtsprechung schon immer Rechnung getragen.


Nach unserem genossenschaftlichen Nutzungsvertrag haben die Mitglieder während der Laufzeit des Nutzungsverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen werden dabei wie folgt definiert: Anstreichen und tapezieren der Wände und Decken, streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Folgende Fristen sind bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten:
- In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre vorzunehmen,
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
- in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Dabei können diese Fristen je nach Abnutzungsgrad zu verkürzen oder auch zu verlängern sein.

Zieht das Mitglied nach Kündigung der Wohnung aus, so sind die vorgenannten Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.

Weiter regelt der Nutzungsvertrag, dass für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen, nämlich weil die Fristen noch nicht abgelaufen sind, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses von dem Mitglied ein entsprechender Kostenanteil an die Genossenschaft zu zahlen ist. Werden die Schönheitsreparaturen dennoch ausgeführt, so entfällt der Kostenanteil.

Eine derartige Regelung wird von der Rechtsprechung seit langen Jahren als rechtmäßig beurteilt, weil sie die Rechte und Pflichten zwischen Genossenschaft sowie ausziehendem und einziehendem Mitglied gesetzeskonform verteilt.

Übrigens ist es auch ständige Rechtsprechung, dass Schönheitsreparaturen von einem Ausziehenden auch dann nicht ausgeführt werden dürfen, wenn die Wohnung nach dem Auszug umgebaut, modernisiert oder sonst in größerem Umfang instand gesetzt wird. Dann ist der Ausziehende in jedem Fall verpflichtet, seinen Kostenanteil zu zahlen.