Ausgabe 09/ 2002
Urteile aktuell: Wasserschaden bei üblichem Nachtbetrieb der Spülmaschine
Ein Wasserschaden, der durch den Austritt von Wasser aus dem Dichtungsgummi zwischen einer Spülmaschine und dem Anschlussschlauch entsteht, ist, wenn die Spülmaschine wie üblich beim Zubettgehen eingeschaltet und erst am folgenden Morgen ausgeschaltet wird, grob fahrlässig.
(AG Weilburg, Urteil vom 06.11.2001)
Der Versicherer (Hausratversicherung) ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Geschirrspülmaschine über längere Zeiträume unbeaufsichtigt und unter Druck stehen lässt.
Dementsprechend kann ein Mieter im Schadensfall, wenn er eine Geschirr- oder Waschmaschine unbeaufsichtigt laufen lässt, weder Ersatz von seine Hausrat- noch von der Haftpflichtversicherung verlangen. Ein eventuell auftretender Gebäudeschaden ist nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt.