Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
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Wohnungs- und Gewerbeangebote

vom 26.4.2024 07:07 Uhr

  • Wohnungen
    • :
      3 Zimmer, Küche, Bad, EG links, 77.88m2
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    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG rechts, 71.82m2
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Die ausführlichen Wohnungsangebote finden Sie hier.

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Nächster Termin

Dienstag, 7.5.2024: Maimarktdienstag

Am Maimarktdienstag ist die Geschaeftsstelle nur bis 12:00 Uhr geoeffnet.

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Ausgabe 11/ 2002

Geschäftsanteile – Beitrag zur Selbsthilfe

Wer bei der Gartenstadt-Genossenschaft eine Wohnung beziehen möchte, muss Mitglied sein und zur Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens beitragen. Der Beitrag (Genossenschaftsanteile) richtet sich nach der Größe der Wohnung. Die Guthaben der Mitglieder aus den Anteilen bilden neben den Rücklagen das Eigenkapital der Genossenschaft.
 
Um bei der Genossenschaft eine Wohnung zu beziehen, ist es notwendig, die Mitgliedschaft zu erwerben. Beim Beitritt zur Genossenschaft sind satzungsgemäß zwei Geschäftsanteile zu zeichnen und zu bezahlen, wobei ein Anteil 150 3 beträgt. Denn nur Mitglieder haben uneingeschränktes Mitspracherecht und als Mitglied haben sie ein Wohnrecht auf Lebenszeit.
 
Als Miteigentümer des genossenschaftlichen Gemeinschaftseigentums haben die Mitglieder aber nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Dazu gehört unter anderem auch, sich mit der Übernahme von Geschäftsanteilen an der Eigenkapitalbildung der Genossenschaft zu beteiligen. Diese Selbsthilfeleistung ist Voraussetzung dafür, dass die Genossenschaft ihre Leistungen dauerhaft günstig anbieten kann und dass die Nutzungsgebühren in einem angemessenem Verhältnis zur genutzten Wohnung stehen.
Die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile richtet sich nach der Wohnungsgröße. So sind für eine Ein-Zimmer-Wohnung zuzüglich Küche und Bad 8 Anteile zu je 150 3 also insgesamt 1.200 3 zu übernehmen. Für eine Vier-Zimmer-Wohnung sind 3.000 3 zu übernehmen und einzuzahlen.
 
Um den Bestand des Eigenkapitals zu sichern, besteht für Anteile eine Kündigungsfrist. Die Genossenschaft darf die Anteile also nicht sofort auszahlen, wenn die Mitgliedschaft etwa bei der Aufgabe der Wohnung gekündigt wird. Nach der Satzung ist die Kündigung der Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung möglich. Die Kündigung muss 2 Jahre vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens (d.h. vor dem 31.12. des Jahres des Ausscheidens) der Genossenschaft zugegangen sein. Diese Frist gilt auch für die Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
 
Auszahlen darf die Genossenschaft das Geschäftsguthaben erst nachdem die Vertreterversammlung den Jahresabschluss des Jahres des Ausscheidens verabschiedet hat (i.d.R. am 01.07. des Folgejahres).
 



Hier finden Sie die Beteiligungserklärung zum Download.