Ausgabe 11/ 2000
Verbesserte Sparförderung durch höhere Einkommensgrenzen
Für die Sparförderung im Rahmen der Vermögensbildung gelten ab 01.01.1999 erhöhte Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei Alleinstehenden bis zu 35.000 DM, bei Verheirateten bis zu 70.000 DM betragen. Da die Einkommensgrenzen auf das zu versteuernde Einkommen abstellen, haben bei Anlagen vermögenswirksamer Leistungen auf zulagebegünstigte Anlagearten alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder mit Jahresbruttolöhnen bis zu 40.996 DM und verheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder bis zu 80.046 DM Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage. Diese Bruttogrenzen erhöhen sich bei Arbeitnehmern mit Kindern um die Kinderfreibeträge, z.B. bei einem verheirateten Alleinverdiener mit zwei Kindern auf 93.870 DM.
Die einheitliche Förderung wurde durch zwei Förderkörbe ersetzt. Der „alte“ zulagebegünstigte Höchstbetrag von 936 DM und der Zulagensatz von 10% gelten nur für Anlagen zum Wohnungsbau (z.B. Einzahlung auf Geschäftsanteile).
Für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche und außerbetriebliche Beteiligungen (z.B. Geschäftsanteile) gilt ein gesonderter Höchstbetrag von 800 DM jährlich mit einem erhöhten Zulagensatz von 20%.
Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden, so dass künftig vermögenswirksame Leistungen bis zu 1.736 jährlich mit Arbeitnehmersparzulage von insgesamt 254 DM begünstigt sind.