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Mannheim

Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG

Häufig gestellte Fragen

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Wie kam es zur Gartenstadt-Genossenschaft?

Am 26. August 1910 wurde die „Gartenvorstadt-Genossenschaft Mannheim eGm.b.H.“ von 39 Frauen und Männern gegründet. Die Hauptinitiatoren, die umfangreiche Aufklärungs- und Vorbereitungsarbeit geleistet haben, waren u.a.: Landeswohnungskommissar Dr. Hans Kampffmeyer und Stadtrechtsrat Dr. Otto Moericke, sowie Arbeitersekretär Richard Böttger und Reichstagsabgeordneter Dr. Ludwig Frank, ein engagierter Kreis aus allen Bevölkerungsschichten, Parteien und Religionsgemeinschaften, die das gleiche Ziel verfolgten. Sie wollten dem Wohnungsmangel durch Errichtung gesunder und preiswerter Wohnungen, möglichst mit eigenem Garten, entgegenwirken. Dadurch sollte zugleich auch eine Verbesserung des Lebensstandards erreicht werden. 1953 wurde der Name verkürzt in: Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim e.G..

Wer entscheidet bei der Gartenstadt-Genossenschaft?

Das höchste Organ unserer Genossenschaft ist die Vertreterversammlung. Diese wird von den Mitgliedern gewählt. Gesetz und Satzung der Genossenschaft bestimmen, welche Entscheidungen in die Zuständigkeit der Vertreterversammlung fallen. Die Vertreterversammlung wählt den Aufsichtsrat. Dieser vertritt die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, den er bestellt hat. Er berät und überwacht den Vorstand bei der Führung der Geschäfte. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur die Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Wenn Sie näheres wissen wollen, sollten Sie sich die Satzung der Gartenstadt-Genossenschaft ansehen.

Was ist eine Genossenschaft?

Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Verbund von Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsam ein selbstgestecktes Ziel zu erreichen (Interessenbündelung). Die Mitglieder stellen der Gemeinschaft Leistungen, bestehend aus Arbeit oder aus Kapital zur Verfügung (Leistungsbündelung), die die Gemeinschaft befähigen, den Mitgliedern dem Genossenschaftszweck entsprechende Gegenleistungen anzubieten (Selbsthilfe). Durch diese Förderung der gleichgerichteten Interessen der anderen Mitglieder fördert jedes einzelne Mitglied zugleich die eigenen Interessen. Schlagworte, die dieses Beziehungsgeflecht erhellen, sind: „Gemeinsam sind wir stark“, oder „Einer für alle, alle für einen“. Kennzeichnend ist auch, daß die Mitglieder als Miteigentümer der Genossenschaft gleichzeitig ihr eigener Kunde sind (Identität). Neben der Selbsthilfe sind die Selbstverwaltung und die Selbstverantwortung Hauptmerkmale einer Genossenschaft. Selbstverwaltung heißt, daß die Mitglieder direkt oder durch die von ihnen gewählten Organe der Genossenschaft alle Angelegenheiten in der Gemeinschaft selbst bestimmen. Außenstehende Dritte haben, da sie nicht Eigentümer der Genossenschaft sind, nicht mitzureden. Ausdruck der Selbstverwaltung ist u.a., daß alle Personen, die in die Genossenschaftsorgane gewählt werden, Mitglied der Genossenschaft sein müssen. Aus der Selbsthilfe und der Selbstverwaltung folgt das Prinzip der Selbstverantwortung der Mitglieder für die Genossenschaft. Mitglieder und Genossenschaft haben füreinander einzustehen.
Die Organe unserer Genossenschaft sind die Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand mit jeweils genau bestimmten Aufgaben.
Zweck der Gartenstadt-Genossenschaft ist die Durchführung wohnungswirtschaftlicher und ergänzender Geschäfte sowie der Betrieb einer Spareinrichtung.

Was bezweckt die Gartenstadt-Genossenschaft?

Die Gartenstadt-Genossenschaft ist bestrebt, preiswerte Wohnungen von guter Qualität zu erstellen, welche sie verwaltet, unterhält und ihren Mitgliedern zu einer angemessenen Nutzungsgebühr überlässt. Bund, Land, Gemeinden und Unternehmen waren der Genossenschaft dabei in der Vergangenheit zum Teil behilflich. Im wesentlichen beruht die Tätigkeit der Genossenschaft jedoch auf den Selbsthilfeleistungen ihrer Mitglieder. Unter Selbsthilfe in der Genossenschaft verstehen wir einmal die finanzielle Beteiligung, zum anderen aber auch den persönlichen Einsatz der Mitglieder bei allen denkbaren Gelegenheiten.

Jedes Mitglied muß sich mit einem Geschäftsguthaben an der Genossenschaft beteiligen, das dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen entspricht. Alle Geschäftsguthaben zusammen bilden neben den Rücklagen das Eigenkapital der Genossenschaft. Nur mit einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung ist die Genossenschaft in der Lage, dem Förderzweck gut zu entsprechen. Eigenkapital macht unabhängig.

Neben der Beteiligung mit Geschäftsanteilen ist den Mitgliedern eine weitere Förderung der Genossenschaft durch die Überlassung von Spareinlagen möglich. Die Gartenstadt-Genossenschaft ist ein Kreditinstitut und zur Annahme von Spargeldern zugelassen. Wir unterliegen den Regelungen des Kreditwesengesetzes und damit der Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Um den Mitgliedern einen Anreiz zu geben, ihre Sparmittel der Gartenstadt-Genossenschaft anzuvertrauen, werden zumeist über den banküblichen Sätzen liegende Zinsen vergütet. Das sollte für die Entscheidung der Mitglieder aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr sollte der Gedanke der Selbsthilfe im Vordergrund stehen, Spareinlagen als Beitrag zum günstigen Wohnen.

Die Mitglieder können aber auch durch tätige Selbsthilfeleistungen Kosten sparen und damit die Nutzungsgebühren beeinflussen. Nur einige Beispiele seien genannt: Selbstverwaltung in den Hausgemeinschaften (Wegfall von Hausmeisterkosten), Grünflächenpflege, Durchführung von Kleinreparaturen, Sauberhaltung der Treppenhäuser, Gehwegreinigung, Beaufsichtigung und Reinigung der Spielplätze und vieles mehr. Jeder ersparte Euro kommt den Mitgliedern zugute.

Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ist nicht auf die Erzielung eines höchstmöglichen Gewinns gerichtet, sondern auf die Förderung der Mitglieder. Die Nutzungsgebühren sind daher lediglich so angesetzt, daß der Gartenstadt-Genossenschaft eine Deckung der entstehenden Kosten einschließlich der auf höchstens 4% beschränkten Dividende auf die Geschäftsanteile und die Schaffung der erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen möglich ist.

Wozu dient die Satzung?

Die Satzung bildet zusammen mit dem Genossenschaftsgesetz die Verfassung der Genossenschaft . Sie legt ihren Zweck sowie die Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeiten der Genossenschaftsorgane wie auch des einzelnen Mitglieds fest, soweit nicht schon das Genossenschaftsgesetz Regelungen trifft. Gesetz und Satzung sind daher für das einzelne Mitglied von größter Wichtigkeit. Es lohnt sich, diese sorgfältig zu studieren.

Wozu soll ich an der Vertreterwahl teilnehmen?

Da die Gartenstadt-Genossenschaft ca. 9.000 Mitglieder hat, ist sie zu groß, um noch eine Generalversammlung durchführen zu können, in der jedes einzelne Mitglied direkt mitbestimmen kann. Aus diesem Grund gibt es bei uns die Vertreterversammlung. Die Vertreter repräsentieren die Mitglieder und werden von diesen entsprechend Satzung und Wahlordnung gewählt. Die gewählten Vertreter können jedoch nur dann eine repräsentative Meinung aller Mitglieder abgeben, wenn sich möglichst viele Mitglieder an der Wahl beteiligt haben. Das gibt den Vertretern die erforderliche Legitimation. Andererseits sollten alle Mitglieder auch bereit sein, ein Vertreteramt zu übernehmen.

Weshalb eine Mitgliedschaft bei der Gartenstadt-Genossenschaft?

Die Ziele der Genossenschaft sind seit 1910 unverändert geblieben: Die Förderung ihrer Mitglieder durch eine gute Wohnversorgung. Die Genossenschaft ist deshalb ausschließlich für ihre Mitglieder tätig. Aufgrund ihres satzungsmäßigen Förderauftrags baut sie Wohnungen und überläßt diese per Nutzungsvertrag an ihre Mitglieder. Voraussetzung für die Überlassung einer Genossenschaftswohnung ist der Beitritt zur Genossenschaft mit 2 Grundanteilen und die Beteiligung mit 2 weiteren Anteilen und mit mindestens 4 weiteren Anteilen pro Zimmer der gewünschten Wohnung. Ein Geschäftsanteil kostet 150€. (Eine Ein-Zimmer-Wohnung erfordert 8 Anteile = 1200€, eine Zwei-Zimmer-Wohnung erfordert demnach 12 Anteile = 1800€, eine Drei-Zimmer-Wohnung 16 Anteile = 2400€, eine Vier-Zimmer-Wohnung 20 Anteile = 3000€, eine Fünf-Zimmer-Wohnung 24 Anteile = 3600€). Die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten ist erwünscht.
Der freiwillige Beitritt ist mehr als eine Formsache. Er bringt dem einzelnen Mitglied besondere Rechte, insbesondere auch der Mitsprache und viele Gestaltungsmöglichkeiten, die ein Mieter bei einem Mietverhältnis nicht hat. Andererseits geht das Mitglied zusätzlich Verpflichtungen ein, z. B. sich genossenschaftlich, d.h. gemeinschaftsdienlich, zu verhalten.
Die Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft begründet werden, ergeben sich aus der Satzung, die man unbedingt kennen sollte. Wollen Sie sich näher damit befassen, lassen Sie sich bitte die Satzung geben. In diesem „Grundgesetz der Genossenschaft“ sind die rechtlichen Grundlagen und die Beziehungen der Genossenschaft nach innen und außen geregelt.

Was ist mit genossenschaftlicher Solidarität gemeint?

Die Mitglieder der Gartenstadt-Genossenschaft haben sich freiwillig zusammengefunden, um ihre wohnliche Situation gegenseitig zu fördern. Sie haben bestimmte Geldbeträge zusammengelegt, um damit Wohnungen zu bauen und sie an die einzelnen Mitglieder zu überlassen. Mit der Hingabe von Geld ist es jedoch nicht getan. Die Geschäftsguthaben allein reichen bei den enormen Baukosten nicht aus, den Bau und die laufende Unterhaltung der Wohnungen zu gewährleisten. Sparguthaben und Rücklagen müssen neben Fremdmitteln eingesetzt werden. Aber die Mitglieder sind auch bereit, auf die Wohnungen und Anlagen besonders zu achten und diese wie ihr persönliches Eigentum zu pflegen. Auch das ist ein Solidarbeitrag. Hinzu kommt die persönliche Verbundenheit der Mitglieder durch das gemeinsame Ziel, gegenseitige Achtung und Hilfsbereitschaft und gute Nachbarschaft. In unserer Weihnachtsaktion mit Geschenken an ältere Mitglieder für ihre langjährigen Verdienste um unsere Gemeinschaft aus Spenden der Mitglieder findet der genossenschaftliche Geist einen augenfälligen Ausdruck. Das alles ist echte genossenschaftliche Solidarität.

Welche Vorteile bringt mir eine Mitgliedschaft bei der Gartenstadt-Genossenschaft?

Die Übernahme und Bezahlung von Geschäftsanteilen stellt eine attraktive und sichere Kapitalanlage dar, die darüberhinaus bei Erfüllung der Voraussetzungen mit Wohnungsbauprämie begünstigt wird. Neben der Wohnungsbauprämie gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des 5. Vermögensbildungsgesetzes (480 €) eine noch bessere Verzinsung der Kapitalanlage zu erreichen. Die jährliche, von der Vertreterversammlung zu beschließende Gewinnausschüttung, die in der Vergangenheit regelmäßig 4% betragen hat, hält den Vergleich mit den üblichen Sparzinsen aus. Zusätzlich ermöglicht die Mitgliedschaft die Anlage von Kapitalien im Rahmen der genossenschaftseigenen Spareinrichtung mit günstigen Zinsangeboten.
Was die Sicherheit der angelegten Gelder angeht, so werden diese durch das gesamte Vermögen der Genossenschaft abgedeckt. Bei weitaus schlechterer Vermögenslage als heute, konnte die Genossenschaft bei der Umstellung ihres Goldmarktwertes im Jahr 1924 die eingelegten Gelder zu 80% und bei der Währungsumstellung 1948 auf Deutsche Mark zu 50% des Reichsmark-Betrages bewerten.

Im Gegensatz zu anderen Kapitalsammelstellen ist die Gartenstadt-Genossenschaft in der Lage, bei Bedarf eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Auch, wenn man im Augenblick keine Wohnung benötigt, hat man damit für alle Fälle Vorsorge getroffen. Deshalb zählen wir viele Mitglieder, auch Ehefrauen und Kinder, die z.Zt. oder überhaupt keinen Wohnungsbedarf haben.

Wieso muss ich Geschäftsanteile übernehmen?

Als wirtschaftliche Unternehmung benötigt die Genossenschaft, wie jedes andere Unternehmen, eigene Geldmittel (in diesem Fall Geschäftsguthaben genannt). Mit diesem Eigenkapital, ergänzt durch gebildete Rücklagen und mit den Spargeldern der Mitglieder und ihrer Angehörigen, gegebenenfalls auch mit Darlehen von Banken und vom Staat, erfüllt die Genossenschaft ihren ständigen Auftrag zur Förderung der Mitglieder. Auf ihr Geschäftsguthaben wird den Mitgliedern eine Dividende von höchstens 4% jährlich vergütet. Maßgebend für die Berechnung der Dividende ist der Stand der Geschäftsguthaben am 1. Januar des Geschäftsjahres. Über die Höhe der Dividende entscheidet die von den Mitgliedern gewählte Vertreterversammlung. Nach Kündigung der Mitgliedschaft ausschließlich zum Schluss eines Geschäftsjahres und mit zweijähriger Kündigungsfrist, wird das Geschäftsguthaben, jetzt Auseinandersetzungsguthaben genannt, nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung, zurückgezahlt.

Warum betreibt die Genossenschaft eine eigene Spareinrichtung?

Neubau und Substanzerhaltung kosten bekanntlich viel Geld. Das eigene Geld ist das beste. Fremdmittel sind teuer. Deswegen haben schon die Gründer der Genossenschaft die Spareinrichtung geschaffen, um möglichst viele eigene Mittel, d.h. Gelder der Mitglieder, zum Wohnungsbau verwenden zu können und damit auch die Nutzungsgebühr günstig zu beeinflussen. In den 20er Jahren und kurz nach dem II. Weltkrieg war diese Art der Kapitalbeschaffung so wichtig, daß nur die Mitglieder Wohnungen erhalten konnten, die der Genossenschaft ausreichende Spareinlagen oder Darlehen zur Verfügung stellten. Neben den Geschäftsanteilen besteht daher die Möglichkeit für Mitglieder und deren Angehörige, ihr Sparkapital zu günstigen Zinsen bei der Genossenschaft anzulegen. Die hereingenommenen Spargelder werden einzig und allein für Zwecke der Genossenschaft eingesetzt. Kredite dürfen nicht gegeben werden. Mit Hilfe der Spargelder werden Wohnwertverbesserungen vorgenommen, Instandhaltungen finanziert und Wohnungen für die Mitglieder errichtet. Dies sollte ein Genossenschaftsmitglied bei seiner Anlageentscheidung immer bedenken.

Wo sonst bekommt man für seine jederzeit verfügbaren Ersparnisse eine preiswerte Wohnung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Zuteilung einer Genossenschaftswohnung erfüllt werden?

Über die Zuteilung neu erbauter oder auch durch Kündigung freiwerdender Genossenschaftswohnungen entscheidet der Vorstand nach den gemeinsam mit dem Aufsichtsrat aufgestellten „Grundsätze für die Zuteilung von Genossenschaftswohnungen“. Der Vorstand berücksichtigt bei der Wohnungsvergabe, wenn zwischen mehreren Bewerbern entschieden werden muß, insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft, soziale und derzeitige Wohnverhältnisse, die Personenzahl der Familie des Mitglieds sowie die Mitgliedschaft des Ehegatten/Lebensgefährten in Bezug auf die zu vergebende Wohnung. Auch das allgemeine genossenschaftliche Verhalten kann bei der Vergabeentscheidung, wie z. B. freiwillige Übernahme zusätzlicher Anteile oder Sparen bei der Genossenschaft. Bei werksgeförderten Wohnungen sind zusätzliche vertragliche Voraussetzungen zu beachten.

Wie erfährt die Genossenschaft von meinem Wohnungswunsch?

Um die Wohnungswünsche ihrer Mitglieder zu kennen und diesen entsprechende Wohnungsangebote zukommen lassen zu können, hält die Genossenschaft „Antragsformulare auf Überlassung einer Wohnung“ bereit. Wenn ein Mitglied eine Wohnung sucht, ist ein solcher Antrag, im Hinblick auf Lage, Größe und Ausstattung der gewünschten Wohnung usw. auszufüllen und bei der Genossenschaft abzugeben. Die Daten werden dann im Computer gespeichert. Bei Freiwerden einer Wohnung mit entsprechenden Merkmalen werden die eingegebenen Daten abgefragt. Die so ermittelten Mitglieder erhalten ein Angebot mit näheren Angaben über die Wohnung. In der Regel erhalten mindestens 5 Mitglieder gleichlautende Wohnungsangebote, weil der Vorstand nicht weiß, ob der Antragsteller gerade die freiwerdende Wohnung zu diesem Zeitpunkt nehmen möchte. Die Wünsche und Forderungen bezüglich Lage, Größe, Zuschnitt, Stockwerk, Zustand, Ausstattung sind zu verschieden, als daß dies so genau erfaßt werden könnte. Ein Angebot kann daher noch nicht als Zusage aufgefaßt werden, da oft auch mehrere Mitglieder die gleiche Wohnung übernehmen wollen.

Sind Wohnungen der Gartenstadt-Genossenschaft stets billiger?

Die Nutzungsgebühren neuer Wohnungen sind nicht unbedingt, aber doch meistens niedriger, als jene vergleichbarer Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt. Bei den Anlagekosten (für Grundstück, Gebäude usw.) muß die Genossenschaft mit Marktpreisen rechnen. Auch die Finanzierung und der Unterhalt kommt sie nicht billiger zu stehen. Trotzdem weisen die meisten Genossenschaftswohnungen vergleichsweise niedrigere Nutzungsgebühren auf. Dies liegt hauptsächlich daran, daß die Genossenschaft nicht an einer Gewinnerzielung, sondern an der Förderung ihrer Mitglieder interessiert ist. Daher versucht die Genossenschaft, durch sparsamste Bewirtschaftung und Verwaltung, Vorteile für die Mitglieder zu erzielen. Durch eigene Leistungen der Mitglieder wird dieses Bemühen der Genossenschaft weitgehend unterstützt.
Sie bemüht sich ständig, durch Umfinanzierung die jeweils günstigsten Konditionen zu erhalten und gibt diese an die Mitglieder weiter. Hinzu kommt, daß in die Kalkulation der Nutzungsgebühr lediglich die der Genossenschaft entstehenden Kosten eingehen. Ausgehend von den Kosten werden die einzelnen Nutzungsgebühren nach Wohnwertgesichtspunkten ermittelt. Dadurch entsteht gegenüber anderen Anbietern ein Preisgefälle, weil diese in der Regel ihre Mietpreise am Markt orientieren.

Wieso erhöht auch die Gartenstadt-Genossenschaft von Zeit zu Zeit die Nutzungsgebühren?

Die Nutzungsgebühren der Genossenschaft müssen sämtliche Kosten abdecken können. Als Kosten fallen im wesentlichen die erforderlichen Abschreibungen, Zinsen auf Fremd- und Eigenkapital, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Steuern und Betriebskosten (z. B. Versicherungen, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Stromkosten, Gartenpflege, Hausreinigung usw.) an. Diese Kosten sind selbstverständlich nicht ein für allemal festgeschrieben, sondern können sich im Lauf der Zeit ändern. Auch die Gartenstadt-Genossenschaft ist dann gezwungen, ihre Nutzungsgebühren neu zu berechnen. Für die Mitglieder bedeutet dies meist eine Erhöhung, weil sich vor allem die variablen Kosten in der Regel nach oben entwickeln.

Welches sind die weiteren Merkmale von Gartenstadt-Genossenschaftswohnungen?

Die Gartenstadt-Genossenschaft bemüht sich Wohnungen anzubieten, die einen hohen Qualitätsstandard aufweisen, ohne andererseits mit Luxus belastet zu sein. Genauso wichtig, wie der bauliche Zustand, ist der Genossenschaft auch das Wohnklima, als Ausdruck der Beziehungen der wohnlich versorgten Mitglieder untereinander und zur Genossenschaft. Deswegen unterstützt die Gartenstadt-Genossenschaft alle Bemühungen ihrer Mitglieder zur Verschönerung und Erhaltung der Außenanlagen und Spielplätze. Sie leistet Hilfe auch bei sonstigen Aktivitäten der Mitglieder, wie z. B. bei Pflanzaktionen, Eigenleistungen zu Verbesserungen in den Siedlungen oder auch bei der Organisation von Straßenfesten, welche die Verbundenheit der Mitglieder untereinander stärkt. Geburtstagsglückwünsche und kleine Geschenke zu Jubiläen oder sonstigen besonderen Anlässen der Mitglieder oder aber die traditionellen Weihnachtsgeschenke für ältere Mitglieder tun ein Übriges dazu.

Weshalb müssen die Wohnungen laufend verbessert, d.h. modernisiert werden?

Die Ansprüche, die an eine Wohnung gestellt werden, sind einem ständigen Wandel unterworfen. Die Genossenschaftswohnungen müssen deshalb immer wieder verbessert werden, soweit dies von der Genossenschaft und den Mitgliedern geleistet werden kann. So waren die Genossenschaftswohnungen in der Gartenstadt, auf dem Almenhof, in Friedrichsfeld und in der Neckarstadt bis zum II. Weltkrieg regelmäßig ohne Heizung und teils ohne Bad erstellt worden. Inzwischen ist dies alle nachgerüstet worden. Aber auch sonst unternimmt die Genossenschaft größte Anstrengungen, die Wohnungswünsche der Mitglieder zu erfüllen. So ist die Einsparung von Energie und damit eng verbunden die Begrenzung der Betriebskosten ein wichtiges Anliegen. Die Wärmedämmung der Genossenschaftsgebäude wurde deswegen in den letzten Jahren forciert. All dies erfordert den Einsatz von verzinslichen Mitteln und bringt erhöhte Instandhaltungsaufwendungen mit sich, die sich in höheren Nutzungsgebühren niederschlagen. Jedoch nicht nur bei Modernisierungen wird von der Gartenstadt-Genossenschaft viel getan. Auch bei der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Wohnungen bemüht sich die Genossenschaft außerordentlich. In den letzten Jahren wurden durchschnittlich pro Jahr und Quadratmeter/ Wohnfläche über 30 Euro eingesetzt.

Nutzer im eigenen Haus?

Als Mitglied der Gartenstadt-Genossenschaft bewohnt man eine Genossenschaftswohnung in doppelter Funktion als Miteigentümer und als Nutzer. Als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten hat man insbesondere das Recht auf Mitbestimmung in allen Genossenschaftsangelegenheiten sowie auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung. Von diesem Recht macht man als Nutzer Gebrauch. Mit den Genossenschaftsmitgliedern werden Nutzungsverträge abgeschlossen. In diesen sind die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten geregelt, aber auch die Einwirkungsmöglichkeiten der Genossenschaft. Aus der besonderen Stellung des Genossenschaftsmitgliedes, zum einen als Miteigentümer der Wohnung, zum anderen als Nutzer, rührt es her, dass die ansonsten zu beobachtenden Interessenkonflikte zwischen Vermietern und Mietern bei unserer Genossenschaft weitestgehend ausgeschlossen sind.

Was steht im Nutzungsvertrag?

Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung beruht ausschließlich auf der Mitgliedschaft. Nun sind zwar die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Satzung geregelt. Bei Überlassung einer Wohnung besteht jedoch ein weiterer Regelungsbedarf, den die Satzung schon allein aufgrund seines Umfangs nicht treffen kann. Deshalb schließt die Genossenschaft mit den Wohnungsnutzern sogenannte Nutzungsverträge. Im Nutzungsvertrag steht in erster Linie, wer die Vertragspartner sind, welche Räume überlassen werden und welche monatliche Nutzungsgebühr dafür zu entrichten ist. Dazu kommen weitere Festlegungen über Nutzungsbeginn, Kündigung, Mitbenützung von Gemeinschaftsräumen usw. Damit sind die Rechte und Pflichten des Nutzers aber noch nicht erschöpfend geregelt. Maßgeblich sind darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und viele andere gesetzliche Regelungen.

Weshalb verkauft die Gartenstadt-Genossenschaft ihre Wohnungen nicht an die Mitglieder?

Es gibt Baugenossenschaften, die vorwiegend Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen erstellen, um diese an ihre Mitglieder zu verkaufen. Hauptsächliches Ziel der Gartenstadt-Genossenschaft ist es jedoch, nicht nur den heutigen, sondern auch künftigen Mitgliedern preisgünstige, zeitgemäß unterhaltene und gut ausgestattete Wohnungen zur Verfügung stellen zu können. Das ist nur dann garantiert, wenn die Wohnungen im formellen Eigentum der Genossenschaft verbleiben. Doch auch wir bauen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, wenn sich hierzu geeignete Grundstücke zu tragbaren Preisen finden lassen, um entsprechenden Wünschen der Mitglieder nachzukommen. In diesen Fällen ist aber die Verkaufsabsicht von vornherein gegeben, was auch auf die Bauweise und Gestaltung solcher Objekte Einfluß nimmt.

Gibt es Genossenschaftswohnungen, die ohne Bindung an Einkommensgrenzen überlassen werden?

Bis auf ganz wenige Wohnungen unterliegen Genossenschaftswohnungen keiner Belegungsbindung. Es sind dies die sogeannten Altbauwohnungen, d. h. Wohnungen, die vor dem 20.06.1948 erstellt und Neubauwohnungen, die ohne Mittel der öffentlichen Hand gebaut oder bei denen diese Darlehen zurückgezahlt wurden. Diese „freifinanzierten“ Wohnungen werden von der Genossenschaft, ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins zum Bezug einer Sozialwohnung, ausschließlich nach den von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossenen Grundsätzen für die Zuteilung von Genossenschaftswohnungen vergeben.

Kann die Gartenstadt-Genossenschaft einem ihrer Mitglieder die Wohnung kündigen?

Die Gartenstadt-Genossenschaft verfolgt den Zweck, ihren Mitgliedern ein bleibendes Heim auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zu einem sonstigen Vermieter, wird bei uns einem Genossenschaftsmitglied die Wohnung nur gekündigt werden, wenn es dafür satzungsmäßige, vertragliche oder andere zwingende Gründe gibt. Solche Gründe sind u. a. das Nichtbezahlen der Nutzungsgebühr, pflichtwidrige Benutzung der Wohnung, Gefährdung des Genossenschaftszweckes, erhebliche Belästigung der Nachbarn. Der genossenschaftliche Nutzer seinerseits kann die Wohnung selbstverständlich jederzeit ohne weiteres unter Beachtung der vertraglichen Frist von drei Monaten kündigen.

Was darf das Mitglied in seiner Wohnung verändern?

Als Miteigentümer der Genossenschaft soll das einzelne Mitglied möglichst weitgehend und autonom über die Ausgestaltung der überlassenen Wohnung befinden können. Allerdings müssen dabei die Belange der anderen Mitglieder/ Miteigentümer beachtet werden. Demgemäß sind bauliche Veränderungen, Installationen, Farbanstriche, Umzäunungen usw. Obliegenheiten der Genossenschaft, nicht des Wohnungsnutzers. Dieser darf hier nicht ohne weiteres tätig werden, sondern er muß vorher die Zustimmung des Vorstands einholen, der die Gemeinschaftsverträglichkeit überprüft. Die Zustimmung wird bei wohnwertverbessernden Maßnahmen in aller Regel erteilt werden, evtl. durch Abschluß eines Modernisierungsvertrages.

Was tun, wenn in der Wohnung etwas defekt ist?

Abgesehen von kleinen Ausbesserungen und Sofortmaßnahmen (Kleinreparaturen), die jedermann selbst vornehmen sollte, z. B. Reparatur eines tropfenden Wasserhahns oder ähnliches, sind die Instandsetzungen Aufgabe der Genossenschaft. Diese ist daher zu verständigen, wenn derartige Maßnahmen anstehen. In Notfällen, bei „Gefahr im Verzug“, ist das Mitglied jedoch befugt, selbständig Handwerker zu beauftragen. Wenn es möglich ist, den Schaden provisorisch zu beheben, sollte man wegen extrem hoher Kosten aber nicht über das Wochenende Handwerker bestellen. Es sollten auch möglichst solche Handwerker eingesetzt werden, die in Geschäftsverbindung zur Genossenschaft stehen (-> Handwerkernummern für Notfälle). Von Zeit zu Zeit werden die Adressen dieser Handwerker von uns bekanntgegeben. Sollten Aufträge nicht auf wirklich dringende Fälle beschränkt bleiben, hat man u. U. selbst für solche Mehrkosten aufzukommen.

Sind Haustiere erlaubt?

Manches Mitglied wünscht sich ein Haustier als Wohngefährten. Diesem Bedürfnis kann die Gartenstadt-Genossenschaft nur soweit entgegenkommen, als daraus weder der Genossenschaft, den Mitbewohnern, noch einem Wohnungsnachfolger Nachteile entstehen. Die Haltung von Tieren kann daher im Nutzungsvertrag gänzlich ausgeschlossen sein (z.B. Hunde und Katzen im Wohngebiet Herzogenried) oder unterliegt einer Genehmigung durch die Genossenschaft. Diese wird eine Genehmigung in jederzeit widerruflicher Weise erteilen, soweit und solange keine Belästigungen für andere entstehen. Für evtl. durch Tiere entstehende Schäden haftet der Halter.

Wie kann ich in der Gartenstadt-Genossenschaft aktiv mitwirken?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort, so wichtig es ist, daß eine Genossenschaft über genügend aktive Mitglieder verfügt. Aber schauen Sie sich um, welche Möglichkeiten es in Ihrer Umgebung gibt, um mitzuhelfen oder etwas zu unternehmen. Im Haus und seinen Außenanlagen gibt es viele Möglichkeiten. Da gibt es die älteren Mitglieder, denen es schwer fällt, sich an der Haus- und Gehwegreinigung oder an der Schnee- und Eisbeseitigung zu beteiligen. Da gibt es die Straßenfeste, die vieler einzelner Helfer bedürfen. Und letztlich gilt es, sich auch um die Belange der Genossenschaft selbst zu kümmern und bereit zu sein, sich als Hausverwalter, Vertrauensmann/frau zu betätigen oder sich als Vertreter/Ersatzvertreter bei der Vertreterwahl aufstellen zu lassen.

Wo finde ich Kontakt und Hilfe?

Gerade in einer Genossenschaft sollten in erster Linie Kontakte und Beziehungen zwischen den Nachbarn, die ja alle Mitglied der großen Gemeinschaft sind, stattfinden. Diese müssen jedoch von den einzelnen Mitgliedern selbst ausgehen, auch wenn die Gartenstadt-Genossenschaft sich bemüht, diese Kontakte möglichst zu fördern. Wer ein offenes Auge hat, wird sehen, wie er helfen kann, und wer Kontakte sucht und dazu bereit ist, wird sie sehr schnell finden.
Die von Mitgliedern in verschiedenen Wohngebieten selbst organisierten Straßenfeste tragen dazu bei, daß sich die Bewohner besser kennen und verstehen lernen. Allerdings muß man auf die Menschen zugehen. „Gemeinschaft“ und gute Nachbarschaft lassen sich nicht „verordnen“, ebenso wenig wie der „gute Ton“, der bekanntlich die Musik macht.

Wo finde ich Rat und Tat?

In jeder Situation und mit jeder Frage, bis hin zu Ihren höchstpersönlichen menschlichen Anliegen können sich die Mitglieder an ihre Genossenschaft werden. Der Vorstand und seine Mitarbeiter werden gerne zur Verfügung stehen und Hilfe und Rat geben, soweit ihnen dies möglich ist. Ihr Vertrauen zu uns ist uns Ehre und Verpflichtung.