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Wohnungs- und Gewerbeangebote

vom 25.4.2024 13:01 Uhr

  • Wohnungen
    • :
      3 Zimmer, Küche, Bad, EG links, 77.88m2
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    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG rechts, 71.82m2
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Dienstag, 7.5.2024: Maimarktdienstag

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Ausgabe 11/ 2000

Das heutige Wohngeldrecht

a) Tabellenwohngeld - Instrument der sozialen Sicherung
 
Wohngeld wird als Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht auf Wohngeld ein Rechtsanspruch. Allerdings kann Wohngeld nur auf Antrag gewährt werden.
 
Tabellenwohngeld wird in zwei Formen gewährt:
- als Mietzuschuss für gemieteten Wohnraum
- als Lastenzuschuss für eigengenutztes Wohneigentum.
 
Bei der Prüfung, ob Wohngeld zusteht, und falls ja in welcher Höhe, sind drei Faktoren entscheidend:
- die Haushaltsgröße
- die Miete oder die Belastung
- das Einkommen.
 
Zum Haushalt rechnen die gemeinsam wohnenden Familienmitglieder. Dritte Personen, z.B. Lebenspartner, Freunde selbst Verlobte, die in die Wohnung aufgenommen wurden, werden mit ihrem Wohnbedarf nicht berücksichtigt. Sie können nur, wenn sie als Mitmieter oder Miteigentümer ein eigenes Antragsrecht haben, unter besonderen Voraussetzungen Wohngeld erhalten.
 
Als Miete ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum einschließlich der Umlagen für Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr usw.) zu berücksichtigen. Nicht bezuschusst wird hingegen der eigene Stromverbrauch sowie die Heizkosten einschließlich der Kosten des Betriebs einer zentralen Warmwasserversorgung.
 
Zur Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes rechnen die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) sowie die Bewirtschaftungskosten, die mit Pauschalen berücksichtigt werden.
 
Die Miete bzw. Belastung wird jedoch nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die nach Baualtersklassen, Ausstattung und Haushaltsgrößen abgestuft und darin nochmals in 6 Mietenstufen je nach Höhe des Mietenniveaus der Gemeinde eingeteilt sind, anerkannt. Ist die Miete bzw. Belastung höher als die Höchstbeträge, hat der den Höchstbetrag übersteigende Teil der Miete keinen Einfluss auf die Höhe des Wohngelds. Dieser Teil ist also in jedem Fall vom Antragsteller vollständig selbst zu tragen.
 
Der dritte wesentliche Bemessungsfaktor ist das Einkommen aller Familienmitglieder. Nach dem umfassenden Einkommensbergriff des Wohngeldrechts sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (also auch Sachleistungen) ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts steuerpflichtig sind oder nicht anzurechnen.
 
Hiervon können jedoch Werbungskosten und verschiedene Freibeträge abgesetzt werden. Des weiteren werden pauschale Abzüge für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern vom Einkommen berücksichtigt.
 
Nach Ermittlung des Einkommens und der Miete kann in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße in den Wohngeldtabellen das zu gewährende Wohngeld abgelesen werden.
 
b) Pauschaliertes Wohngeld - Leistungen an Sozialhilfeempfänger
 
Bei vielen Haushalten reichen die Einkünfte selbst dann nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wenn diese Wohngeld erhalten. Sie sind daher zusätzlich auf Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen.
 
Die Berechnung des Wohngeldes für Sozialhilfeempfänger erfolgt nach pauschalen Von-Hundert-Sätzen. Zur Unterscheidung vom Tabellenwohngeld wurde hierfür der Name ,,pauschaliertes Wohngeld“ gewählt. In Baden-Württemberg werden derzeit 46% der sozialhilferechtlich anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft dem Sozialamt als pauschaliertes Wohngeld vom Bund und Land erstattet. Die Hilfeempfänger erhalten die vollen Unterkunftskosten in einem Betrag zusammen mit der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt.

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