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vom 17.4.2024 07:07 Uhr

  • Wohnungen
    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG links, 72.13m2
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Ausgabe 03/ 2001

Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung informiert:
Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2000/2001

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses ist am 24.12.2000 in Kraft getreten. Demnach erhalten Bezieher von Wohngeld und einkommensschwache Haushalte - hierzu gehören auch Bezieher von BAföG-Leistungen - einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 5 DM je m² Wohnfläche.
 
Bezieher von Allgemeinem Wohngeld erhalten den Heizkostenzuschuss von der Wohngeldstelle des Amts für Wohnungswesen und Stadterneuerung, Bezieher von besonderem Mietzuschuss und einkommensschwache Haushalte vom Sozialamt (ab 01.01.2001
Fachbereich Soziale Sicherung, Arbeitshilfen und Senioren).
 
Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:
Anspruch auf einen Zuschuss hat,
1. wem in der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate Wohngeld bewilligt worden ist.
Bezieher von Tabellenwohngeld / allgemeinem Wohngeld erhalten den Heizkostenzuschuss vom Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung
von Amts wegen ausgezahlt; ein Antrag ist also nicht erforderlich. Der Heizkostenzuschuss wird auf das selbe Konto überwiesen wie auch das Wohngeld.
Die Wohngeldstelle zahlt den Heizkostenzuschuss zu einem landeseinheitlichen Termin aus, der derzeit auf Landesebene abgestimmt wird.
Bei Haushalten, für die das Sozialamt die Heizkosten der Wohnung übernommen hat, wird der Heizkostenzuschuss dem Sozialamt erstattet.
Die Wohngeldstelle beim Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung, Hebelstr. 1, 68030 Mannheim (3. und 4. Obergeschoss) erreichen Sie unter den Telefonnummern:
293-7837/7839/7840 für die Anfangsbuchstaben des Nachnamens beginnend mit A – Lom und
293-7844/7847/7849 für die Buchstaben Lon - Z.
Die Sprechzeiten sind montags und mittwochs von 8 - 12 Uhr und donnerstags 14 - 17 Uhr.
Für Bezieher von pauschaliertem Wohngeld/ besonderem Mietzuschuss stellt das Sozialamt den Antrag von Amts wegen und verrechnet den einmaligen Heizkostenzuschuss grundsätzlich mit der bereits ausgezahlten Heizungsbeihilfe oder Heiz kostenvorauszahlung und
 
2. wer in der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate
als Alleinstehender nicht mehr als 1.650 DM monatliches Einkommen, als Zwei-Personen-Haushalt nicht mehr als
2.300 DM monatliches Einkommen und als Drei-Personen-Haushalt nicht mehr als 2.850 DM monatliches Einkommen hat.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Einkommensgrenze um 550 DM.
 
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