Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
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Ausgabe 07/ 2001

Der EURO

Den Übergangstermin entlasten
 
Für den reibungslosen Übergang zum Euro-Bargeld kommt es darauf an, dass schon im Vorfeld möglichst große Mengen von DM-Bargeld, insbesondere Münzen, zurückfließen. Immerhin, so die Schätzungen, werden fast 30% des erwarteten Münzrückflusses nicht aktiv genutzt und könnten im Grunde genommen jetzt schon an die Banken zurückgegeben werden. Wenn nur ein Teil der „Hortbestände“ vorzeitig abgegeben wird, könnte dies die Kreditwirtschaft, den Handel und die Bargeldtransporteure zum Euro-Übergang hin deutlich entlasten. Innerhalb weniger Wochen muss dann der gesamte Bargeldbestand von D-Mark in Euro umgetauscht werden. Das ist eine enorme Last, schließlich geht es um fast 100.000 Tonnen DM-Münzen, die eingesammelt und etwa 71.500 Tonnen Euro-Münzen, die ausgegeben werden müssen. Da zählt quasi jede Mark, die vorzeitig zurückgegeben wird. Zum Weltspartag 2000 hatte die Deutsche Bundesbank deshalb eine Aktion zum vorzeitigen Bargeldrückfluss initiiert. In Zeitungsanzeigen und in Rundfunkspots wurde die Bevölkerung aufgerufen, ihr Erspartes zur Bank zu bringen. Zusätzlich war ein Gewinnspiel mit Preisen im Gesamtwert von 100.000 DM ausgelobt, an dem sich mehr als 90.000 Sparer beteiligten. Die Auswertung des Bargeldrücklaufs zu den Landeszentralbanken zeigte kurz nach dem Weltspartag zwar einen signifikanten Anstieg, allerdings hätten sich unsere Bargeldlogistiker doch ein bißchen mehr gewünscht.
Die Bundesbank wird auch 2001 zusammen mit der Kreditwirtschaft in weiteren Sonderaktionen zur vorzeitigen Rückgabe von DM-Bargeld aufrufen und zum Mitmachen animieren.
Rechtlicher Schutz gegen
Fälschungen
Ab 1. Januar 2002 wird das Euro-Bargeld von den nationalen Notenbanken der Euro-Teilnehmerstaaten in Umlauf gebracht. Die Bundesbank rechnet damit, dass im Laufe des Jahres 2002 rund 2,5 Mrd. Euro-Banknoten und 15,5 Mrd. Euro-Münzen als Ersatz für die zurückfließenden ca. 2,6 Mrd. DM-Noten sowie etwas 28.5 Mrd. DM-Münzen in Umlauf gegeben werden. Vor diesem Hintergrund wird angenommen, dass Geldfälscher die Phase verstärkt für ihre kriminellen Machenschaften zu nutzen versuchen. Hinzu kommt der für das Fälschermilieu günstige Umstand, dass die Bevölkerung in der ersten Zeit der Umtauschphase mit dem Aussehen und den Sicherheitsmerkmalen des Euro-Bargeld noch nicht so vertraut sein dürfte wie zuvor bei den DM-Banknoten und -Münzen.
In diesem Zusammenhang kommt dem rechtlichen Fälschungsschutz eine besondere Bedeutung zu. Die einschlägigen Schutzvorschriften im deutschen Recht sind:
- Im Strafrecht insbesondere die Vorschriften der §§ 146 ff. des Strafgesetzbuches, die Herstellung oder Inverkehrbringen von Falschgeld sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen.
- Im Recht der Ordnungswidrigkeiten insbesondere die Vorschrift des § 128 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten, nach der Herstellung oder Verbreitung von mit Banknoten verwechselbaren Abbildungen ohne Fälschungsabsichten, also bei spielsweise zu Werbezwecken, sanktioniert werden.
- Im Bereich des Münzrechts die Vorschriften der Medaillenverordnung (auf der Basis von § 12a Münzgesetz bzw. § 10 Münzgesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung), die verhindern sollen, dass Medaillen und Marken hergestellt werden, die mit Münzen verwechselt werden können.
- Im Bereich des Urheberrechts insbesondere die Vorschriften der §§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes, die eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe stellen.
 
Die Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gewähren dabei jedenfalls so lange einen hinreichenden Schutz, als es sich bei dem geschützten Bargeld um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Geld in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel ist. Der Fälschungsschutz nach diesen Regeln gilt demgemäß für die DM, den Euro wie auf die Währungen anderer Staaten bzw. fremder Währungsgebiete, soweit sie nur nach dem jeweils anzuwendenden Währungsrecht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Im Zuge der Euro-Bargeldeinführung ist dieser Gesichtspunkt deshalb wichtig, weil die DM mit dem 1. Januar 2002 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert und der Euro diese Eigenschaft ab diesem Tage erhält. Damit erlangen die Frage nach dem ab diesem Tage nachwirkenden Schutz des DM-Bargeldes und die Frage nach dem bis zu diesem Tage vorbeugende Schutz des Euro-Bargeldes besondere Bedeutung.
Hinsichtlich des DM-Bargeldes gewährleisten die genannten Rechtsvorschriften bis zur Ausgabe des Euro einen hinreichenden Schutz. DM-Bargeld dürfte jedoch auch später noch umlaufen oder eingetauscht werden. Nicht zuletzt auf Grund der sog. „modifizierten Stichtagregelung“, nach der DM-Banknoten und -Münzen bis zum 28. Februar 2002 weiterhin zu Zahlungszwecken verwendet werden können. Zur Unterbindung der Fälschung von DM-Bargeld in der Zeitspanne während des Austausches und in einer angemessenen Zeit danach enthält das 3. Euro-Einführungsgesetz eine Sonderregelung. Danach wird das bisher für die DM geltende Schutzniveau im Strafrecht (Geldfälscherdelikte) sowie im Ordnungswidrigkeitengesetz für einen Nachwirkungszeitraum von einem Jahr, also bis Ende 2002, aufrechterhalten.
Hinsichtlich des Euro-Bargeldes hat der Rat der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten mit Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 aufgegeben, den Fälschungsschutz vor dem 1. Januar 2002 auf die noch nicht ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu erweitern. Anlass für diese Maßnahme war der Umstand, dass auch in einigen anderen Teilnehmerstaaten die bestehenden Vorschriften lediglich „Geld“ im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels und somit Euro-Bargeld erst ab 1. Januar 2002 erfassen. Nach deutschem Recht ist über die Vorschriften des Urheberrechts ein Schutz vor unzulässigen Abbildungen von Euro-Banknoten bereits während der Übergangsphase gegeben. Inhaberin des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Euro-Banknoten ist die Europäische Zentralbank. Reproduktionen von Euro-Banknoten, auch nur von Teilen, bedürfen demnach grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet dieses Urheberrechts sind jedoch Reproduktionen ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern sie mit den von der Europäischen Zentralbank erlassenen Abbildungsvorschriften in Einklang stehen. Ungenehmigte Abbildungen, die also ihr Urhebernutzungsrecht verletzen, kann die Europäische Zentralbank mit Abwehransprüchen begegnen. Auch können Verstöße nach den genannten Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes strafrechtlich geahndet werden.
Für die Euro-Münzen greift die Medaillenverordnung bereits vor Ausgabe der Münzen. Außerdem besitzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaft das Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Vorderseiten der Münzen, so dass deren Schutz hinreichend gewährleistet ist.
Auch international wurde - auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland - eine Verbesserung der Fälschungsbekämpfung beschlossen. Fälschungen einer Währung beschränken sich längst nicht mehr auf das jeweilige Währungsgebiet, Fälscherbanden operieren heute weltweit. Nach dem hierzu herbeigeführten Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Union haben sich die Mitgliederstaaten verpflichtet, dem Internationalen Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei - soweit noch nicht geschehen - beizutreten. Weiter wurden darin Vorschläge zur Aktualisierung des Abkommens verabschiedet. Mit beidem soll eine Vereinheitlichung des Strafrechtsschutzes innerhalb der Teilnehmerstaaten verwirklicht und eine bessere Verständigung über die Zuständigkeiten bei der Strafverfolgung erreicht werden.