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Ausgabe 09/ 2004

Was bringt Hartz IV

Anfang 2005 soll das “Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” - kurz “Hartz IV” - in Kraft treten. Im Kern geht es dabei um die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Betroffen sind rund drei Millionen Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Empfänger von Sozialhilfe. Sie erhalten dann nur noch ein pauschales Arbeitslosengeld II, das faktisch der Sozialhilfe entspricht. Zudem müssen sie jede zumutbare Arbeit annehmen. Im Gegenzug will der Gesetzgeber verstärkt bei der Jobsuche und Betreuung helfen. Mit diesem Artikel möchten wir unseren Mitgliedern die neuen Regelungen erläutern (Stand 08/04):

  • Wer bekommt das Arbeitslosengeld II?

    “Erwerbsfähige Hilfebedürftige” bekommen ab 2005 das neue Arbeitslosengeld II. Dazu zählen Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, sowie die bisherigen erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Als hilfebedürftig gilt, wer seinen Lebensunterhalt und den der Angehörigen nicht aus eigener Kraft decken kann.

  • Wieviel gezahlt wird

    Richtet sich die jetzige Arbeitslosenhilfe noch nach dem zuvor verdienten Gehalt, gibt es mit dem Arbeitslosengeld II nur noch eine Pauschale. Diese entspricht im Wesentlichen dem Sozialhilfeniveau: In Westdeutschland liegt das Arbeitslosengeld II bei 345 Euro monatlich und in den ostdeutschen Bundesländern bei 311 Euro. Hinzu kommt noch eine Pauschale für nicht erwerbsfähige Angehörige – das so genannte Sozialgeld: Dieses beträgt zum Beispiel für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 207 Euro in West- und 199 Euro in Ostdeutschland. Hinzu kommen Unterkunfts- und Heizungskosten.

  • Zuschlag

    Das Arbeitslosengeld II erhalten Arbeitslose nach dem regulären Arbeitslosengeld, das noch aus Beiträgen der Versicherten bezahlt wird. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird ab 2006 allerdings von derzeit bis zu 32 Monaten auf dann in der Regel zwölf Monate gekürzt. Nach Ablauf ihres Anspruchs auf reguläres Arbeitslosengeld erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld für zwei Jahre einen Zuschlag, der höchstens 160 Euro beträgt und nach einem Jahr halbiert wird.

  • Eigenes Vermögen

    Eigenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freibeträge bei der Prüfung der Bedürftigkeit angerechnet – d.h., wer nach der neuen Regelung zu viel auf der hohen Kante hat, muss zuerst das eigene Vermögen antasten, bis er Arbeitslosengeld II erhält. Sinn der Aktion: Der Gesetzgeber will einen Anreiz schaffen, sich einen neuen Job zu suchen.

  • Dabei gelten folgende Freibeträge und Ausnahmen:

  • Freibeträge

    Bezieher von Arbeitslosengeld und deren Lebenspartner dürfen eigenes Vermögen in Höhe von 200 Euro je Lebensjahr und Person besitzen. Der Höchstbetrag liegt bei 13.000 Euro pro Person. Ein 40-Jähriger und seine gleichaltrige Gattin dürften also beispielsweise 16.000 Euro behalten. Ein zusätzlicher Freibetrag in gleicher Höhe gilt für Vermögen, das eindeutig der Alterssicherung dient. Wer eine Lebensversicherung hat, deren Wert über dem Freibetrag liegt, muss diese also auflösen. Riester-Verträge, der eigene Wagen und selbstgenutzte Immobilien von “angemessener Größe” bleiben dagegen verschont.

  • Einkommen

    Ebenfalls angerechnet werden Vermögen und Einkommen des Lebenspartners – und zwar stärker als bisher. Etwa 500.000 Bezieher von Arbeitslosenhilfe werden daher vorerst kein Arbeitslosengeld II erhalten. Allerdings werden die Freibeträge angehoben, um einen Anreiz für die Aufnahme von Arbeit zu schaffen: Bei einem Bruttoeinkommen bis 400 Euro sind beispielsweise 15 Prozent anrechnungsfrei. Vom Einkommensteil zwischen 400 und 900 Euro werden 30 Prozent verschont, der Einkommensteil bis 1500 Euro ist dann wieder zu 15 Prozent anrechnungsfrei.

  • Unterhaltsansprüche

    Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht von Ehepartnern, Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften und für eingetragene Lebenspartner. Eltern müssen für ihre minderjährigen Kinder aufkommen und für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Ansonsten findet ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten grundsätzlich nicht statt. Ein bedarfsabhängiger Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Monat soll zudem verhindern, dass Familien wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind.

  • Verschärfte Zumutbarkeit

    Grundsätzlich ist für Empfänger des Arbeitslosengeldes II jede Arbeit zumutbar, sofern sie “geistig, seelisch und körperlich” dazu in der Lage sind. Das gilt auch dann, wenn der Lohn unterhalb der ortsüblichen Tarife liegt. Auch nicht-sozialversicherte Mini-Jobs sind zumutbar. Ausgenommen sind lediglich sittenwidrige Arbeitsbedingungen. Dazu zählen Löhne, die rund 30 Prozent unter dem Branchenschnitt liegen. Weitere Ausnahmen gelten für Bezieher, die unter dreijährige Kinder erziehen oder Angehörige pflegen.

  • Sanktionen

    Wer eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird die Leistung um 30 % gekürzt – also rund 100 Euro. Langzeitarbeitslose unter 25, die einen Job ablehnen, erhalten für drei Monate gar keine Leistung. Miet- und Heizkosten zahlt die Behörde in dieser Zeit direkt an den Vermieter.

  • Eingliederungshilfen

    Zum Ausgleich sollen Arbeitslose in den Jobcentern intensiver betreut und in Beschäftigung vermittelt werden. Die Agentur für Arbeit benennt für jeden Hilfebedürftigen einen persönlichen Ansprechpartner. Zudem soll der Arbeitssuchende Leistungen erhalten, die für die Eingliederung erforderlich sind. Dazu zählen etwa Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Berufliche Bildung, Trainingsmaßnahmen oder Zuschüsse für Bewerbungskosten. Hier handelt es sich allerdings um Kann-Leistungen. Wer voraussichtlich auf absehbare Zeit keinen Job findet, kann auch zu sogenannten Pflichtarbeiten etwa im Sozialbereich herangezogen werden. Die Betroffenen erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung von einem Euro pro Stunde. Bis zu 600.000 dieser Stellen sind geplant – etwa bei Wohlfahrtsverbänden.

  • Zuständigkeit

    Zankapfel zwischen Regierung und Opposition war bis zum Schluss, wer für die Arbeitslosengeld-Empfänger zuständig sein soll: Die Kommunen oder zentral die Bundesagentur für Arbeit. Per Option soll sich eine begrenzte Anzahl von Kommunen nun aussuchen können, ob sie die Betreuung der Empfänger in Eigenregie übernehmen wollen. Umstritten waren auch die Finanzmittel, die der Bund den Kommunen für die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zukommen lassen soll.

  • Arbeitsteilung

    Im Detail sieht die “Arbeitsteilung” so aus: Für rund 1,1 Millionen erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger und deren Familien übernimmt der Bund an Stelle der Kommunen die Unterhaltskosten und Ausgaben für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die 2,1 Millionen Empfänger von Arbeitslosenhilfe werden bisher bereits aus Bundesmitteln unterstützt. Die Kommunen tragen den Löwenanteil an den Wohnungs- und Heizkosten aller 3,2 Millionen erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen. Unter dem Strich soll für die Kommunen eine Entlastung um 2,5 Milliarden Euro bleiben.

  • Modellprojekte

    Zuständig für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II und die Vermittlung in den Arbeitsmarkt sollen in der Regel die Kommunen und die örtlichen Agenturen für Arbeit in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften sein. Von den 439 kommunalen Sozialhilfeträgern sollen aber 69 in Modellprojekten die Möglichkeit erhalten, die Betreuung der Langzeitarbeitslosen unabhängig von den Arbeitsagenturen zu übernehmen.

  • Was passiert mit der Wohnung?

    Die Bundesregierung will nicht bundesweit festlegen, was eine angemessene Wohnung für künftige Bezieher des neuen Arbeitslosengeldes II (ALG-II) ist. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer Verordnung durch Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) werde man keinen Gebrauch machen, sagte dessen Sprecherin Andrea Weinert. “Wir halten es für richtig, dass diese Aufgabe bei den Kommunen liegt.” Grundsätzlich könnten künftige ALG-II-Bezieher in ihren Wohnungen bleiben. Nur in Ausnahmefällen müssten sie in billigere Wohnungen umziehen.

  • Menschen nicht aus Wohnungen treiben

    Sozialverbände hatten gewarnt, viele Bezieher von Arbeitslosenhilfe müssten nach der Umstellung auf das niedrigere ALG II zum Jahresanfang 2005 womöglich in billigere Wohnungen umziehen, weil die Kommunen nur die Kosten für “angemessenen” Wohnraum übernehmen.

  • Entscheidung vor Ort

    Auch der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass ALG-II-Bezieher nur in Ausnahmefällen eine neue Wohnung suchen müssten. “Das hält doch gar keine Stadt durch, wo dann 5000 Umzugswagen fahren würden”, sagte der Städtetag-Beigeordnete Manfred Wienand. Es werde im Einzelfall in den Gemeinden entschieden, was angemessen sei. Dies richte sich etwa nach der Wohnungsgröße, dem baulichem Zustand, der Miete und den Nebenkosten wie auch dem Gesundheitszustand des ALG-II-Beziehers. Der Städtetag habe eine bundesweite Pauschalierung abgelehnt. “Wir haben dringend davon abgeraten, weil es besser ist, vor Ort zu entscheiden”, sagte Wienand.

  • Keine genauen Angaben über Miethöhen

    Der Städtetag räumte aber ein, dass es keinen genauen Überblick gebe, wie die Bezieher von Arbeitslosenhilfe derzeit wohnen. Bekannt seien aus der Wohngeldstatistik nur die durchschnittlichen Ausgaben für die Miete der Arbeitslosenhilfebezieher. “Diese durchschnittlichen Ausgaben liegen höher als die Ausgaben der jetzigen Sozialhilfebezieher.” Daher werde es voraussichtlich zu Einschränkungen bei den Wohnbedürfnissen für ALG-II-Bezieher kommen. Wienand fügte aber hinzu: “Auch im Bereich der Sozialhilfe hat es Massenumzüge nicht gegeben.” Wenn eine Wohnung als nicht angemessen gewertet werde, müsse der ALG-II-Bezieher nicht unbedingt ausziehen. Die Wohnungskosten würden dann nur anteilig übernommen. Die Sachbearbeiter in den Behörden müssten auch abwägen, dass im Fall eines Umzuges Kosten etwa für Makler oder Renovierung von der Kommune übernommen werden müssten.

  • Die Gartenstadt-Genossenschaft empfiehlt ihren Mitgliedern, die von den neuen Hartz IV Regelungen betroffen sind, dennoch sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen und sich bei Bedarf eventuell um eine kleinere und kostengünstigere Wohnung zu bewerben.