Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
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vom 27.3.2024 10:10 Uhr

  • Wohnungen
    • Ladenburg:
      1 Zimmer, Küche, Bad, Balkon, 1.OG mitte, 41.11m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, 9.OG mitte links, 59.56m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG links, 72.69m2
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    • Waldhof-Ost:
      2 Zimmer, Küche, Bad, sep.WC, Loggia, Tiefgarage, 2.OG mitte, 70.58m2
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Am Freitag, 31. Mai 2024, bleibt die Sparabteilung/Kasse der Genossenschaft geschlossen. Wir bitten Sie dies bei Ihren Dispositionen zu beruecksichtigen.

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Ausgabe 07/ 2005

Auf Urlaubsfahrt nicht vergessen

Auslands-Reise-Krankenversicherung

Jetzt werden die Vorbereitungen für die Reisen während der Sommerferien getroffen. Soweit die Reise ins Ausland geht, sollte auch an eine zusätzliche Reisekrankenversicherung während des Auslandsaufenthalts gedacht werden.

Die bei deutschen Krankenkassen versicherten Mitglieder und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen haben allerdings auch außerhalb Deutschlands Anspruch auf Krankenbehandlung zu Lasten ihrer Krankenkasse, wenn sie in ein Land der Europäischen Union, in die Schweiz oder Türkei bzw. nach Tunesien reisen, weil für diese Länder Sozialversicherungsabkommen gelten. Grundsätzlich sollten die Krankenkassen den so genannten Auslandskrankenschein (das Formular E 111) für das Europäische Ausland bereits seit Mitte 2004 nicht mehr ausstellen, weil die elektronische Gesundheitskarte den Auslandskrankenschein ersetzen sollte.

Da die in allen Ländern der Europäischen Union geltende Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) allerdings erst vom Jahr 2006 an zur Verfügung steht, gilt für Deutschland eine Übergangsregelung. Während der Übergangszeit werden die Krankenkassen den ins Ausland reisenden Versicherten statt der EHIC eine Ersatzbescheinigung ausstellen.

Während der bisherige Auslandskrankenschein erst bei einer ausländischen Krankenkasse in ein für das jeweilige Land geltenden Krankenschein umgetauscht werden musste, kann mit der EHIC der Arzt oder das Krankenhaus unmittelbar aufgesucht werden. Während der Übergangszeit ist dem Arzt bzw. dem Krankenhaus die Ersatzbescheinigung vorzulegen. Allerdings ist noch nicht in allen Ländern der Europäischen Union die Behandlung nach Vorlage der EHIC oder der Ersatzbescheinigung zu Lasten der deutschen Krankenkasse sichergestellt, weil teilweise Ärzte im Ausland nicht bereit sind, deutsche Touristen zu den für sie im jeweiligen Land geltenden Honoraren zu behandeln.

Unabhängig von den zuvor aufgezeigten Regelungen und wegen evtl. Schwierigkeiten bei der Behandlung zu Lasten einer deutschen Krankenkasse - empfiehlt die Deutsche Verbindungsstelle „Krankenversicherung Ausland" für die Dauer des Auslandsaufenthalts eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Solche Auslandsreisekrankenversicherungen werden von der Privaten Krankenversicherung bereits preiswert für beliebig viele Urlaubsfahrten ins Ausland angeboten. Mit einer solchen Auslandsreisekrankenversicherung kann insbesondere das Kostenrisiko für aufwendige und teure Behandlungen im Ausland und - bei schwerer Erkrankung im Ausland - der ggf. notwendige Rücktransport nach Deutschland abgedeckt werden.

Sind Sie an einer Auslandsreiseversicherung interessiert, so können Sie sich in unserer Sparabteilung näher informieren und bei Bedarf eine Police bei der Süddeutschen Krankenversicherung abschließen. Unsere Mitarbeiter Udo Maier, Jürgen Pahl und Mathias Uhl (Telefon-Nr. 18005-23, -24, -25) beraten Sie gerne.


Warnweste bald überall in Europa Pflicht

Wenn man in Zukunft am Straßenrand eine Person mit Warnweste sieht, muss dies nicht zwangsläufig ein Bauarbeiter sein. Vielmehr müssen diese Westen nach dem Verlassen des Wagens bei einer Panne oder einem Unfall auf Landstraßen und Autobahnen getragen werden. In Italien, Spanien und Portugal sind diese reflektierenden Kleidungsstücke bereits seit Mitte letzten Jahres und in Österreich seit Mai 2005 Vorschrift.

Ist keine Weste an Bord, so kann es teuer werden: Bis zu 91 Euro Bußgeld sind in einem solchen Fall fällig!

In Italien wird das Bußgeld von mindestens 33 Euro nur dann erhoben, wenn jemand nach einer Panne oder einem Unfall außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug verlässt, ohne die Sicherheitskleidung angelegt zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, der die Fahrbahn betritt, der Fahrer selbst oder ein Wageninsasse ist.

Die Westen, die z.B. an Tankstellen gekauft werden können, müssen an den europäischen Standard angepasst sein. Dabei kann man zwischen den Warnfarben Gelb, Orange und Rot wählen. Wichtig ist, dass sie mit dem Kontrollzeichen EN 471 gekennzeichnet sind. Fahrer von Kleinkrafträdern und Motorrädern sind vorerst von der Warnwestenpflicht ausgenommen.

Wir empfehlen allen mit dem Auto reisenden Genossenschaftsmitgliedern, in allen Urlaubsländern aus Sicherheitsgründen eine Warnweste anzulegen, wenn sie das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne verlassen müssen. Lebensrettend kann die Warnweste auch für Personen sein, die zu Fuß auf der Landstraße unterwegs sind.