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Ausgabe 11/ 2005

Bankgeheimis

Wie schon berichtet, wurde ab dem 01.04.2005 in Deutschland quasi das „Bankgeheimnis abgeschafft“. Ab diesem Zeitpunkt haben Finanzämter und Behörden Zugriff auf die Stammdaten von über 500.000.000 Konten in Deutschland: Sei es nun Name, Geburtsdatum, Anzahl der Konten, deren Kontonummern oder die Verfügungsberechtigten. Sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Daten der Kontoinhaber sind dem Zugriff ausgesetzt. Sogar die Höhe des Kontostandes oder Depotstandes kann abgefragt werden.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung und der darauf folgenden erweiterten Befugnisse der Finanzämter und Behörden war der Wille der Bundesregierung, falschen Eintragungen in Steuererklärungen, BaFöG - Anträgen oder Harz IV Anträgen entgegenzuwirken.

Was zunächst wie ein berechtigtes Anliegen zur Verhinderung falscher Auskünfte klingt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als die Ausforschung des Bürgers in gänzlich neuer Qualität. Tatsache ist nämlich auch, dass weder der Kontoinhaber noch die zuständige Bank etwas von der Abfrage der Behörde bzw. des Finanzamtes erfahren. Dazu ist seitens der Behörden noch nicht einmal ein begründeter Verdacht einer falschen Angabe, ein Antrag oder ähnliches erforderlich. Die Behörde kann auch ohne Anlass tätig werden.


Automatische Rentenbezugsmitteilungen

Über die oben dargestellten Kontrollinstrumentarien hinaus sind auch Ruheständler ganz besonders von restriktiveren Kontrollen betroffen. Von vielen unbemerkt, wurde zu Jahresbeginn durch das Alterseinkünftegesetz ein automatisches Datenaustauschsystem eingeführt. Danach haben u.a. Rentenversicherer, Versorgungswerke, Pensionskassen und Versicherungsunternehmen, die sog. Mitteilungspflichtigen, die Verpflichtung, Rentenzahlungen einmal im Jahr an eine zentrale Stelle in den Ländern zu melden. Von diesen Rechenzentren werden die Informationen an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Die Rentenbezugsmitteilungen enthalten unter anderem


  • die Steueridentifikations-Nummer des Rentenempfängers, ein Identifikationsmerkmal, das jedem Steuerpflichtigen durch das Bundesamt für Finanzen zugeteilt wird und eine eindeutige Identifizierung möglich machen soll, den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Leistungsempfängers,


  • je gesondert die einzelnen ggf. unterschiedlichen Renten und deren Höhe,


  • den Zeitpunkt des Beginns und Endes des jeweiligen Leistungsbezuges


  • sowie die Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen.


Werden durch diesen Datenaustausch bisher nicht in der Steuererklärung angegebene Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung bekannt, kann der Fiskus im Fall von Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre, bei einer Steuerverkürzung bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit zurück überprüfen, ob es diese Einkünfte nicht auch schon in der Vergangenheit gegeben hat. Hier besteht ein erhebliches Risiko beträchtlicher Steuernachzahlungen sowie einer Strafe bzw. mindestens eines Bußgeldes.

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden Banken und Kreditinstitute dazu verpflichtet, ihren Kunden ab dem 1. Januar 2004 Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften auszustellen. Zweck der Regelung ist eine verbesserte Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und Termingeschäften Nach der Gesetzesbegründung dient die zusammenfassende Jahresbescheinigung „ausschließlich" dazu, dem Steuerpflichtigen bei der Ausfüllung der Steuererklärungsformulare zu helfen. Er soll damit seiner Erklärungspflicht schnell und einfach nachkommen können. Der Steuerpflichtige kann aufgrund der Jahresbescheinigung keine der aufgeführten Erträge mehr vergessen. Der Vorteil für die Finanzbehörde dürfte indessen darin bestehen, dass sie den Steuerpflichtigen zur Vorlage der Jahresbescheinigungen auffordern kann und dann einen Überblick, nicht nur über die Kapitalerträge, sondern auch über die bislang verborgen gebliebenen Spekulationsgewinne erhält. Legt der Steuerpflichtige die Bescheinigung nicht vor, steht der Finanzbehörde der Weg über die Kontenabfrage und ein Auskunftsersuchen an die betreffende Bank offen.