Ausgabe 09/ 2006
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie in Ihrer Wohnung von einem Handwerker durchführen lassen, können Sie von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige verrichtet werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (z.B. Schönheitsreparaturen, wie Malerarbeiten).
Bis zu 600 Euro dürfen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, unabhängig vom individuellen Steuersatz. Haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich als Steuerersparnis aus, denn maximal 3.000 Euro für nachgewiesene Ausgaben werden von der Steuer berücksichtigt, davon können 20% (600 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Die Kosten müssen durch Rechnungen nachgewiesen werden. Für geleistete Zahlungen benötigen Sie einen Bankbeleg. Barzahlungen an einen Unternehmer werden nicht berücksichtigt.
Zum Schluss möchten wir noch auf einen Erlass der OFD Koblenz vom 08.05.2006 (S 2296b A - St 323) hinweisen. Danach sind nunmehr auch Leistungen von Umzugsspeditionen (angefallenen Lohnkosten) für privat veranlasste Umzüge als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 A Abs. 2 EStG begünstigt.