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Ausgabe 11/ 2006

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: Verbesserter Schutz für Verbraucher und Arbeitnehmer










In der Zeitschrift Sicherheitsreport 3/2006 fanden wir folgenden Artikel von Johannes Heinz, den wir unseren Mitgliedern mit Erlaubnis des Verlages zur Kenntnis geben:

Gefahr in der Kaffeeküche: Durch das zu frühe Öffnen des Filterfaches des Kaffeeautomaten verbrühte sich Ulli P. an den austretenden heißen Dämpfen. Das Problem dabei: In der Gebrauchsanleitung des Gerätes war zu diesem Punkt kein eindeutiger Warnhinweis zu finden. Um solche Unfälle vermeiden zu können, wurde die Bedeutung der Gebrauchsanleitung in dem verbraucherschützenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) deutlich aufgewertet. Da es in der Praxis auch heute noch Unklarheiten über dieses Gesetz gibt, möchten wir Ihnen nachfolgend den Hintergrund und die wichtigsten Punkte vorstellen.


Aufgewertet: Die Gebrauchsanleitung

Alle Formen von Benutzerinformationen gelten als integraler Bestandteil von Produkten.

Produkte sind demnach nur dann vollständig, wenn auch alle erforderlichen Anleitungen mit überlassen werden. Die Verpflichtung zur Mitlieferung setzt voraus, dass die Anleitung schriftlich und in deutscher Sprache direkt vorliegen muss. Mitlieferung bedeutet demnach: Die Anleitungen müssen schon beim tatsächlichen Bereitstellen mit übergeben werden. Als nicht ausreichend wird eine nachträgliche Übersendung angesehen. Die Begründung hierfür liegt darin, dass beim Überlassen der Risikoübergang erfolgt und der Verwender nur mit der Anleitung die Möglichkeit hat, das Produkt bestimmungsgemäß verwenden zu können.

Erhebliche Bedeutung erlangt demnach der Inhalt der Gebrauchsanleitung insbesondere bei den so genannten Migrationsprodukten. Das sind Produkte, die ursprünglich für die professionelle Anwendung konstruiert worden sind, dann aber in die Hände von Normalverbrauchern - also Laien - geraten können. Denkbar ist hier auch der umgekehrte Weg, also Produkte, für den Laien konstruiert und vom Profi benutzt.


Mehr Schutz für Verbraucher und Arbeitnehmer

Die vornehmliche Zielsetzung bei der Neugestaltung war, den Schutz des Verbrauchers und der Arbeitnehmer vor unsicheren Produkten mit dem Schutz des freien Warenverkehrs zu optimieren.

Um dies zu erreichen, wurden neben Sicherheitsanforderungen an Produkte auch die Pflichten für Hersteller und Händler sowie Anforderungen an die Marktüberwachung in das Gesetz integriert. Im Weiteren enthält es die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung, verbunden mit dem Verbot, das CE-Zeichen missbräuchlich zu verwenden. Auch die Auszeichnung von Produkten mit dem GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit in Verbindung mit den hierfür erforderlichen Prüfungen ist weiterhin vorgeschrieben. Zusätzlich ist in einem gesonderten Abschnitt der Schutz von Beschäftigten und Dritten bei überwachungsbedürftigen Anlagen geregelt.

Das Gesetz spricht vorrangig die Hersteller an. Neben dem direkten Hersteller richtet es sich aber auch an Bevollmächtigte, Importeure sowie Händler und nimmt alle in vergleichbarer Weise für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkte in die Verantwortung.


Was ist neu?

Anders als im alten Gerätesicherheitsgesetz, bei dem nur das erste Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln (auch Büroeinrichtungen) angesprochen wurde, erfasst das neue GPSG jetzt jedes Inverkehrbringen.
Dies beinhaltet jedes Überlassen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung sowie das Ausstellen von Verbraucherprodukten und Arbeitsmitteln. Hierzu zählen neuerdings auch der Handel mit Gebrauchtprodukten und der Verleih von Produkten
(z. B. Baumaschinen, Reinigungsgeräten, Handwerkzeugen oder Veranstaltungsequipment). Mit dem GPSG sind diese beiden Handlungen jetzt erstmals geregelt. Betriebe, die gebrauchte Produkte kaufen oder Produkte leihen, werden dadurch entlastet, dass der Verkäufer oder Verleiher sicherstellen muss, dass die Produkte mindestens die Anforderungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens erfüllen.

Mit dieser Anforderung ist der Adressatenkreis nun auf alle die Personen ausgeweitet, die für die Überlassung von Produkten verantwortlich sind. Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Entgelt für das Produkt bezahlt wird. Damit ist auch das Überlassen von Beigaben oder Werbegeschenken mit erfasst. In der Praxis gilt als Überlassen das tatsächliche Bereitstellen eines Produktes und damit der Risikoübergang an eine andere Person. Von Bedeutung ist somit nicht der Eigentumsübergang, sondern der Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft, d. h. die Möglichkeit zur direkten Nutzung.