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Ausgabe 06/ 2007

Absenkung des Sparer-Freibetrags durch das Steueränderungsgesetz 2007
Vermögensverlagerung von den Eltern auf die minderjährigen Kinder

(OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.01.2007 -
S 2252 - 90 - St214)

Durch das StÄndG 2007 v. 19.07.2006 (BStBl. I 2006 S. 432) ist der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG von € 1.370,00 bzw. von € 2.740,00 (bei Zusammenveranlagung) mit Wirkung v. 01.01.2007 auf € 750,00 bzw. auf € 1.500,00 (bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrags für die Einkünfte aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem 01.01.2007 nur noch höchstens € 801,00 bzw.
€ 1.602,00 (bei Zusammenveranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug / Zinsabschlag freigestellt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass - in der Regel - Eltern, bei denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist, Vermögensverlagerungen auf ihre minderjährigen Kinder vornehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Sachverhalte können insbesondere die Minderung des die Kapitalerträge erzielenden Vermögens bei den Eltern im Vergleich zum Vorjahr und die Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 2 EStG für die minderjährigen Kinder sein.

Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Entscheidend ist das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht. I. d. R. sind dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen.

Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder anlegen und die Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern zugerechnet werden
sollen, sind die Grundsätze im BFH-Urteil v. 24.04.1990 - VIII R 170/83 (BStBl. II 1990 S. 539 = DB 1990 S. 1311) zu beachten. Nach diesen genügt es nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies ist i. d. R. gegeben, wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrags über die Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar war (z. B. ausdrückliche Regelungen zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes, vgl. BFH v. 03.11.1976 - VIII R 137/74, BStBl. II 1977 S. 205 = DB 1977 S. 334).

Darüber hinaus müssen für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge auf die Kinder auch alle sonstigen Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt voraus, dass die Eltern das Vermögen der Kinder und der daraus erzielten Einkünfte den familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten (§§ 1626 BGB ff.), d. h. das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln. Geschieht das nicht, ist davon auszugehen, dass die Eltern ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen (BFH v. 03.11.1976 - VIII R 170/74, BStBl. II 1977 S. 206 = DB 1977 S. 334). Ein in dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus sind wirtschaftlich weiterhin den Eltern zuzurechnen.

Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht entsprechend den §§ 1626 ff. BGB beruht (BFH v. 24.04.1990, a.a.O.) und tatsächlich
entsprechend verfahren wird (vgl. auch BFH v. 30.03.1999 - VIII R 19/98, BFH/NV 1999 S. 1325).