Gartenstadt-Genossenschaft Mannheim eG
Wahlordnung zur Vertreterversammlung
§ 1 Wahlausschuss
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist.
- Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie aus Mitgliedern der Genossenschaft, die von der Vertreterversammlung gewählt werden. Die gewählten Mitglieder des Wahlausschusses müssen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 der Satzung erfüllen. Die Zahl der in den Wahlausschuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats um mindestens eines übersteigen.
- Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlausschusses unter drei sinkt.
- Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
- Die Wahrnehmung der in § 8 Abs. 3 genannten Aufgaben kann der Wahlausschuss einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
§ 2 Wahllisten
- Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Kandidaten für die Vertreterversammlung auf (Wahlliste). Dabei sind Wohnbezirke zu bilden und entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen. Die wohnlich nicht versorgten Mitglieder bilden einen eigenen Bezirk und sind ihrer Zahl entsprechend auf die Wahlliste zu bringen. Weitere Listen können von den Mitgliedern der Genossenschaft eingereicht werden; diese Listen müssen von mindestens 100 Mitgliedern unterzeichnet sein.
- Eine Liste kann nur berücksichtigt werden, wenn sie die vorgenannten und satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die erforderliche Anzahl von wählbaren Vertretern und Ersatzvertretern enthält. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Wahlausschuss.
- Die Kandidaten sollen von ihrer beabsichtigten Aufstellung rechtzeitig benachrichtigt werden und dazu ihre Einwilligung erklären. Ein Kandidat darf nur auf einer Liste kandidieren. Die Benachrichtigung soll von demjenigen ausgehen, der die Liste aufstellt.
§ 3 Auslegen der Wahllisten
- Die vom Wahlausschuss aufgestellte Wahlliste ist in den Geschäftsräumen der Genossenschaft für die Dauer von zwei Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht auszulegen. Dies ist vom Wahlausschuss in der Gartenstadt-Zeitung bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass weitere Listen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist eingereicht werden können.
- Werden weitere Listen eingereicht, so sind diese Listen anschließend an die Liste des Wahlausschusses zu nummerieren und zusammen mit dieser auf die Dauer von zwei Wochen auszulegen. Die Einreichung und das Auslegen weiterer Listen sind ebenfalls unverzüglich bekannt zu machen.
§ 4 Ort und Zeit der Wahl
Der Wahlausschuss hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen und in der Gartenstadt-Zeitung rechtzeitig bekannt zu machen.
§ 5 Stimmabgabe
- Steht nur eine Liste zur Wahl, so wird geheim in der Weise abgestimmt, dass jeder Wähler seine Stimme durch „Ja“ oder „Nein“ auf dem Wahlzettel abgibt. Die Liste ist gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine neue Wahl statt; für diese gelten die §§ 1 bis 5 und 7 dieser Wahlordnung entsprechend.
- Sind mehrere Listen eingereicht, so bezeichnet jeder Wähler auf dem Wahlzettel die Nummer der Liste, der er seine Stimme geben will; anders beschriebene Wahlzettel sind ungültig. Gewählt sind von jeder Liste so viele Vertreter und Ersatzvertreter wie auf sie nach dem Verhältnis der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Dabei sind aus den einzelnen Bezirken jeweils die Vertreter in der Reihenfolge auf deren Wahllisten gewählt, die nach d’Hondt auf ihre Liste entfallen.
§ 6 Durchführung der Wahl
- Die Wahl findet unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des Wahlausschusses statt.
- Für die Wahl ist eine vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter verschlossene Urne zu verwenden. Nach Ende der Wahl wird die Urne von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses geöffnet und von diesen die Stimmzählung gemeinsam vorgenommen.
§ 7 Feststellung des Wahlergebnisses
Die nach § 6 (2) S. 2 tätigen Mitglieder des Wahlausschusses haben das Ergebnis der Vertreterwahl festzustellen. Über die Tätigkeit des Wahlausschusses sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Akten der Genossenschaft zu nehmen.
§ 8 Annahme der Wahl
- Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter unverzüglich von ihrer Wahl durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter schriftlich zu benachrichtigen.
- Lehnt ein Gewählter innerhalb der ihm bei der Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.
- Der Wahlausschuss hat festzustellen:
- wer die Wahl als Vertreter angenommen hat,
- ob und wann eine neue Vertreterversammlung zustandegekommen ist.
§ 9 Bekanntmachung der gewählten Vertreter
Eine Liste der gewählten Vertreter ist gemäß § 43 a Abs. 6 GenG zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft auszulegen. Die Auslegung ist im Mannheimer-Morgen bekannt zu machen.
§ 10 Auslegung der Wahlordnung
Die Wahlordnung ist während der Wahlzeit in dem Wahllokal auszulegen. Die Mitglieder haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme.
§ 11 Wahlanfechtung
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Ablauf der Auslegefrist (§ 10) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt.
§ 12 Inkrafttreten der Wahlordnung
Die Wahlordnung bedarf gemäß § 43a Abs. 4 GenG der Beschlussfassung der Vertreterversammlung. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.