Ausgabe 11/ 2000
Denkmalschutz
Sämtliche Fenster sind als Sprossenfenster mit liegenden Glasfeldern ausgebildet. Die Haustüren haben ein schmales Oberlicht mit Sprossen, einen profilierten Kämpfer, zwei hochrechteckige Glasfelder sowie Füllungen im Brüstungsbereich. Fenster und Türen sind aus Holz gefertigt und mit einer farblich abgesetzten Kunsteinrahmung hervorgehoben.
Im Sinne des einheitlichen Siedlungscharakters sollte insbesondere bei den Straßenfassaden darauf geachtet werden, dass Detailformen wie Fenster, Klappläden, Treppenstufen und Treppengeländer, Farbanstriche, Gauben sowie Dacheindeckung einheitlichen Gestaltungsvorgaben unterliegen.
Aus denkmalpflegerischer Sicht kann individuellen Fassadenwünschen der Genossenschaftsmitgliedern nicht entsprochen werden, da dadurch der dokumentarische Wert der Gartenvorstadt verloren geht.
Geschützt ist die historische Substanz und das Erscheinungsbild der Sachgesamtheit, d. h. bei baulichen Eingriffen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG Bad.-Württ. erforderlich. Genehmigungsbehörden sind das Landesdenkmalamt (Außenstelle Karlsruhe) sowie die Stadt Mannheim als Untere Denkmalschutzbehörde. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden können (§ 27 DSchG).“