Ausgabe 03/ 2001
Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung informiert:
Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2000/2001
Der Heizkostenzuschuss ist für diesen Personenkreis bei der für den Wohnbezirk zuständigen Stelle des Sozialamtes zu beantragen:
C 7, 1 - 4 Innenstadt, Jungbusch, Neckarspitze, Feudenheim, Käfertal, Wallstadt, Straßenheim und Lindenhof (Grenze ist die Speyerer Straße)
Anlaufstellen: Tel. 293 - 9479 oder 293 - 3415
Heinrich-Lanz-Straße 38
Oststadt, Schwetzingerstadt, Almenhof, Niederfeld, Neckarau, Neuostheim, Neuhermsheim, Seckenheim, Friedrichsfeld, Hochstätt, Pfingstberg, Rheinau und Vogelstang
Anlaufstellen: Tel. 293 - 6142 oder 293 - 6156
Holzbauerstraße 8
Neckarstadt-Ost (östlich der Waldhofstraße), Gartenstadt (westlich der Waldstraße), Sandhofen, Kirschgartshausen, Scharhof, Waldhof und Luzenberg
Anlaufstellen: Tel. 293 - 9219 oder 293 - 9128
Mittelstraße 42 / Pflügersgrundstraße 2
Neckarstadt-West (einschließlich der gesamten Waldhofstraße) und Friesenheimer Insel
Anlaufstelle: Tel. 293 - 9184
Bromberger Baumgang 10 (Gemeindezentr. Schönau)
Schönau, Blumenau und Sandtorf
Anlaufstelle: Tel. 7776336
Anträge auf einmaligen Heizkostenzuschuss können ab sofort gestellt werden; die Frist zur Antragstellung endet am 30. April 2001. Um Terminvereinbarung zur Antragstellung mit den o.g. Anlaufstellen wird gebeten. Bitte bringen Sie Nachweise über das Einkommen
aller Familienmitglieder, Identitätsnachweise (Personalausweis oder Pass) und den Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung mit, aus der die Wohnfläche Ihrer Wohnung zu ersehen ist. Der Zuschuss wird frühestens ab 01.02.2001 überwiesen.
Auszubildende, die nicht bei Ihren Eltern wohnen und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, wenden sich an die Stelle, von der sie die BAföG-Leistungen erhalten.
Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt 5 DM je m² Wohnfläche. Bei Auszubildenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch erhalten und bei Bewohnern von Heimen wird eine Wohnfläche von 20 m² zugrunde gelegt; der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt also für diese Personen 100 DM.