Ausgabe 02/ 2003
Die genossenschaftliche Spareinrichtung
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Nutzungsgebühren 2002
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Sparentwicklung 2002
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Kreditinstitute. Sie müssen folglich die Bestimmungen des KWG einhalten und unterliegen hinsichtlich ihrer „bankenmäßigen“ Tätigkeit auch der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ehemals Bundesamtes für Kreditwesen).
Obwohl der Gesetzgeber die genossenschaftliche Spareinrichtung mit den anderen Kreditinstituten gleichstellt, unterscheidet sie sich doch wesentlich von den echten Banken.
In erster Linie ist unsere Spareinrichtung ein Finanzierungsinstrument der Gartenstadt-Genossenschaft, deren Zweck die Hereinnahme und Anlage von Spargeldern der Mitglieder und deren Angehörige in die Genossenschaftsfinanzierung ist. Durch das hierbei verwendete Fremdkapital („Mitgliederdarlehen“) soll eine bessere Förderung der Genossenschaftsmitglieder erreicht werden.
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