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Ausgabe 06/ 2005

Antwort von Lothar Mark (SPD), MdB

Sehr geehrter Herr Pahl,

vielen Dank für Ihr. Schreiben vom 7. März, 2005, in dem,Sie sich kritisch zum Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) äußern. Ich habe es.mit großem Interesse gelesen.

Die Regierungsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Umsetzung von vier EU Richtlinien (2000/48; 2000/78; 2002/73;'2004/113/EG) erarbeitet. Die vierte, sogenannte "Unisexrichtlinie", umfasst Regelungen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung wegen des Merkmals Geschlecht im Bereich von Gütern und Dienstleistungen. .Der Entwurf des ADG wurde am 21. Januar2005 in Erster Lesung im Bundestag behandelt. Federführend für die weitere Behandlung im Bundestag ist der Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Eine Sachverständigenanhörung fand am 7. März 2005 im Bundestag statt. Es nahmen daran neben den zuständigen Fachpolitikern und Fachpolitikerinnen 40 Verbandsvertreter und -vertreterinnen sowie 21 Einzelsachverständige teil. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteilungen wegen der Merkmale Ethnie-, Religion und Weltanschauung, Alter, Geschlecht, Behinderung und sexuelle Identität im Arbeitsrecht und in Teilen des Zivilrechts zu unterbinden. Das Gesetz ist Ausdruck eines modernen Gesellschaftsverständnisses, in dem Diskriminierungsverbote nicht nur dem Staat auferlegt werden sondern auch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern Wirkung entfalten. Untersagt werden die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung sowie die Belästigung und die sexuelle Belästigung. Auch Mehrfachdiskriminierungen (z.B. wegen der Kombination von Alter und Geschlecht) werden erfasst. Die Regierungsfraktionen haben sich entschieden, einen einheitlichen Gesetzentwurf (ADG-E) vorzulegen, um Anwendbarkeit und Transparenz für alle, Betroffenen zu erhöhen.

Sie drücken in, Ihrem Schreiben die Kritik aus, der Entwurf gehe weit über den Umsetzungsauftrag der EU hinaus. Dieser pauschale Vorwurf ist nicht zutreffend. Zu unterscheiden ist zwischen der Eingriffsbreite und der Eingriffstiefe des Entwurfes. Hinsichtlich der Eingriffstiefe hat sich der Entwurf dicht.an die EU-Vorgaben -gehalten. Allein hinsichtlich der Eingriffsbreite hat sich die Koalition für einen umfassenden Anwendungsbereich im Arbeits- und Zivilrecht entschieden. Im zivilrechtlichen Teil besteht nach EU-Vorgabe eine Schutzpflicht für die Merkmale Ethnie und Geschlecht. Die Regierungskoalition hat darüber hinausgehend auch die Merkmale Behinderung, Religion und Weltanschauung, sexuelle Identität und Alter mit einbezogen. Die Lebenswirklichkeit in Deutschland zeigt, dass Benachteiligungen auch wegen dieser Merkmale systematisch und ohne sachliche Gründe auftreten. Anderweitiger gesetzlicher Schutz fehlt bisher.

Sie weisen in Ihrem Schreiben darauf hin, dass der Entwurf auch unbestimmte Rechtsbegriffe beinhalte. Das ist in unserer Rechtsordnung nichts Ungewöhnliches. Die Komplexität der denkbaren Praxisfälle macht sie vielmehr unvermeidbar. In der Begründung des Gesetzes finden sich jedoch konkrete Beispielsfälle die die.Handhabbarkeit des Gesetzes erleichtern und die gesetzgeberische Zielsetzung verdeutlichen. Auch in anderen Rechtsgebieten hat es sich gezeigt, dass es notwendig ist, den Gerichten diesen Entscheidungsspielraum zu geben, um so sinnvolle Einzelfallentscheidungen treffen zu können und maßvolle Standards zu entwickeln. Die Alternative wären starre und schwer praktikable Regelungen unzähliger Details, ohne dass man die Sachverhalte je abschließend würde vorhersehen und regeln können.

Des Weiteren kritisieren Sie, dass der Entwurf zu weitgehend in die Privatautonomie, insbesondere die Vertragsfreiheit eingreife. Die Privatautonomie kann sich nur entfalten, wenn die Vertragsfreiheit auch tatsächlich realisiert werden kann. Insbesondere in Fällen diskriminirender Vertragsverweigerung fehlt es bislang an einem ausdrücklich geregelten Instrumentarium. Zur Vertragsfreiheit gehört gerade auch die Möglichkeit Verträge tatsächlich abschließen zu können. Der Gesetzgeber hat daher versucht, eine Balance herzustellen, die die Grundlagen der Privatautonomie - freie Bestimmung des Vertragsinhalts, freie Auswahl des Vertragspartners - sichert und gleichzeitig die Voraussetzungen dafür schafft, dass sich diese Prinzipien für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen entfalten können.

Sie drücken in Ihrem Schreiben die Befürchtung aus, dass Wohnungsvermieter zukünftig nicht mehr frei entscheiden können, an wen sie eine Wohnung vermieten. Diese Befürchtung ist unbegründet.

1. Der Nahbereich ist gänzlich vom Diskriminierungsverbot ausgenommen. Das bedeutet, dass Mietverhältnisse, bei denen, die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen, nicht vom Benachteiligungsverbot umfasst sind.

2. Da das Gesetz im zivilrechtlichen Teil nur für Massengeschäfte, also solche Verträge, die unabhängig von der Person in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, gilt, sind - außer für das Merkmal Ethnie Vermietungen von Privatpersonen nicht vom Benachteiligungsverbot Umfasst. Der private Vermieter also, der beispielsweise ein Mietshaus besitzt schließt kein Massengeschäft ab, denn es kommt ihm gerade auf die individuelle Person an, mit der er den Mietvertrag schließt.

3. Untersagt ist nur, einen Wohnungsinteressenten allein wegen seiner ethnischen Herkunft oder Hautfarbe abzulehnen.

Der Entwurf stellt auf Anregung einiger Wohnungsunternehmen in, §19 Abs. 3 ADG-E nun klar, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Mischung der Mitergemeinschaft zulässig bleibt, wie dies auch §6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler, Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen' Ballungsräumen ist damit gesichert..

Ich hoffe, dass ich mit diesen Erläuterungen zur Klärung Ihrer Fragen beitragen konnte.
Selbstverständlich, werde ich Ihre Einschätzung an die zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker weiterleiten, so dass sie in die aktuelle Diskussion im Gesetzgebungsverfahren einfließen können.

Mit freundlichen Grüßen, Lothar Mark, MdB