Ausgabe 09/ 2006
Schönheitsreparaturenklauseln
Vielleicht haben Sie auch die Meldungen in der Zeitung oder im Radio und Fernsehen verfolgt, wonach mehrere Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen unwirksam sind. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass unter anderem Klauseln über Renovierungsarbeiten unwirksam sind, wenn so genannte „starre Fristen“ vereinbart wurden. Die oft in Mietverträgen genannten Fristen für die Renovierung sind in diesen Fällen fest vorgeschrieben. Das erkennen Sie durch Zusätze wie „immer“ oder „auf jeden Fall“. Werden die Fristen hingegen mit eingeschränkten Zusätzen genannt, ist die Klausel rechtens und gültig. Beispiele für solche Formulierungen sind „normalerweise“, „bei normaler Benutzung“, „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“. Sie bedeuten, dass die Wohnung dann nicht in den genannten Abständen gestrichen oder tapeziert werden muss, wenn sie noch einwandfrei ist.
Übrigens sind die in den Nutzungsverträgen der Gartenstadt-Genossenschaft enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln weiterhin wirksam, weil darin ein Anspruch des Nutzers auf Änderung der Frist für den Fall geringerer Abnutzung vorgesehen ist.