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Ausgabe 01/ 2007

Richterliche Entscheidungen rund um den Winter

Zeigen sich am Himmel Schneeflocken und gefrieren die Seen langsam zu, dann weiß man schon: Nun kommt zusätzliche Arbeit auf einen zu. „Verkehrssicherungspflicht" nennt es der Gesetzgeber. Gemeint ist, dass jeder vor seinem Haus für gefahrenfrei begehbare Wege zu sorgen hat. Wie weit diese Streu- und Räumpflicht reicht, das zeigt der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel einiger deutscher Gerichtsurteile.

Manchmal ist es wie verhext. Da streut jemand ausdrücklich seine Wege, um die Passanten zu schützen. Und was passiert? Kaum ist wieder besseres Wetter eingekehrt, rutscht ein Fußgänger auf dem liegen gebliebenen Streugut aus. In diesem Fall handelte es sich um Splitt, der sich noch auf einem Bahnhofsgelände befand. Das Opfer zog sich bei dem Sturz Blutergüsse und Risse in Gelenk und Meniskus zu und forderte 6000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage in zweiter Instanz ab (Aktenzeichen 1 U 3336/02). Übrig gebliebener Splitt, so die Begründung, gehöre zu den „Unannehmlichkeiten und Beschwernissen", mit denen man im mitteleuropäischen Winter rechnen müsse.

Am ärmsten sind diejenigen dran, die morgens zur Arbeit fahren wollen, aber wegen Schneeverwehungen erst einmal zur Schaufel greifen müssen, um ihre Garageneinfahrt frei zu bekommen. Wie ist es eigentlich versicherungsrechtlich zu bewerten, wenn jemand bei dieser Tätigkeit ausrutscht und sich verletzt? Zählt das als Unfall auf dem Arbeitsweg und ist damit von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt? Das Bundessozialgericht musste sich mit dieser Fallkonstellation befassen (Aktenzeichen B 2 U 33/98 R). Grundsätzlich gibt es keinen Versicherungsschutz, beschieden die Juristen. Er könne nur dann gewährt werden, wenn jemand beim Verlassen der Garage im Schnee stecken bleibe oder ohne vorheriges Räumen stecken geblieben wäre. Wichtig: Räumt jemand zusätzlich noch andere Wege, etwa den zum Hauseingang, fällt er vollends aus dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Manchmal rätseln die Verpflichteten, ab wann sie eigentlich mit dem Streuen, Räumen und Kehren beginnen müssen. Die Faustregel lautet: bei Beginn des morgendlichen Verkehrs. Damit sind nicht einzelne Nachtschwärmer oder extreme Frühaufsteher gemeint, sondern die Masse der Verkehrsteilnehmer. Ein Hausbesitzer war vor dem Landgericht Frankfurt/Main verklagt worden, weil eine Passantin um 7 Uhr morgens auf nassem Laub ausgerutscht war und sich ein Bein gebrochen hatte (Aktenzeichen 2/23 0 368/93). (Aber Räum- und Streupflicht in Mannheim bei Schnee- und Eisglätte in Mannheim ab 7 Uhr.) Die zuständige Zivilkammer vertrat die Meinung, dem Betroffenen sei es nicht zuzumuten gewesen, so früh zum Kehrbesen zu greifen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern oder Mietern bedeutet nicht, dass sich Fußgänger bei schlechten Witterungsverhältnissen völlig sorglos bewegen dürfen. Eine Passantin war auf einer erkennbar nicht gestreuten Straße (in dem kleinen Ort gab es keine Bürgersteige) gestolpert und hatte sich am Unterarm verletzt. Sie erhielt nur ein Viertel der geforderten Summe zugesprochen (Landgericht Trier, Aktenzeichen 3 S 100/03). Die Juristen sprachen von einem „in hohem Maße leichtfertigen" Verhalten, denn die Frau habe gewusst, dass die Nachbarn verreist waren und nicht streuen konnten. Außerdem hätte die Betroffene einen anderen, sichereren Weg wählen können.

Die Verkehrssicherungspflichtigen dürfen es sich aber auch nicht zu einfach machen. Bei Schneefall und Eisglätte ist es eindeutig zu wenig, nur einmal am Morgen zu kehren und zu streuen. Innerhalb angemessener Frist, so entschied das Kammergericht Berlin, muss nachgebessert werden (Aktenzeichen 14 U 159/02). Niemand kann erwarten, dass der Eigentümer oder Mieter den ganzen Tag mit Schaufel und Sandeimer am Bürgersteig steht, aber im Abstand von ein paar Stunden hat er sich zu kümmern. Nur bei ständig gefrierendem Sprühregen, wenn Streuen völlig sinnlos wäre, hat der Verkehrssicherungspflichtige vorübergehend „frei".

Der Bürgersteig bedarf, weil er von den meisten Passanten benutzt wird, bei Minustemperaturen besonderer Aufmerksamkeit. Aber die Räumpflichten reichen von Fall zu Fall deutlich weiter, wie das Amtsgericht Charlottenburg urteilte (Aktenzeichen 207 C 516/86). In der Regel zählt der Weg zum Hauseingang und zu den Mülltonnen dazu.

Die Gefahr lauert zwar meistens, aber längst nicht
immer unter freiem Himmel. Das erfuhr ein Verkehrssicherungspflichtiger im Raum Hamburg. Er war für
einen überdachten Parkplatz zuständig, musste dort natürlich wegen der besonderen Situation nicht Schnee räumen. Allerdings hatten sich auf Wasserpfützen Eisstellen gebildet, was prompt zu einem Unfall mit anschließendem Zivilprozess führte (Oberlandesgericht Hamburg, Aktenzeichen 14 U 172/03). Juristen entschieden, dass die Gefahrenstelle unverzüglich hätte beseitigt werden müssen.

Bei Schneelawinen haftet nicht grundsätzliche der Hausbesitzer. So hatte eine Autofahrer seinen PKW auf einem gemieteten Stellplatz in der Nähe eines Hauses geparkt. Kurze Zeit später war der Wagen nur noch einen Bruchteil des früheren Preises wert. Der Grund: Vom Dach des Hauses hatte sich eine Schneelawine gelöst und mit ihrem Gewicht den PKW eingedellt. Der Autofahrer begehrte Schadensersatz vom Eigentümer der Immobilie. Weder sei vor der Lawinengefahr gewarnt worden, noch habe eine Schneefanggitter das Schlimmste verhindert, argumentierte er. Unter den konkreten Umständen, so befanden die Richter, habe man von dem Immobilienbesitzer keine besonderen Schutzmaßnahmen verlangen können. Der „Tatort“ liege nicht in einer als besonders schneereich bekannten Gegend, auch die konkrete Witterungslage und die Beschaffenheit des gebäudes hätten nicht auf Gefahren hingedeutet. Deswegen liege hier kein Haftungsfall vor - und zwar auch dann nicht, wenn benachbarte Hauseigentümer Schneegitter angebracht hätten (Landgericht Neuruppin, Aktenzeichen 4 S 142/04).