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Ausgabe 07/ 2005

Nachtrag zum Antidiskiminierungsgesetz


Auf unseren Beitrag zum Antidiskriminierungsgesetz in der letzten Mitgliederzeitung haben mehrere Mitglieder schriftlich und telefonisch unsere Einschätzung unterstützt. Inzwischen hat auch der Mannheimer Bundestagsabgeordnete Herr Lothar Mark (SPD) auf unser Schreiben vom 03. Mai 2005 reagiert. Zur Vervollständigung der Meinungsbildung haben wir seinen Brief abgedruckt.

Inhaltlich konnten allerdings seine weiteren Erläuterungen unsere Befürchtungen nicht entkräften. Bei den Kritikern des Gesetzentwurfes handelt es sich auch um anerkannte Rechtsexperten, die in der Beweislasterleichterung eine erhebliche Missbrauchsgefahr sehen. Zwar wird hier keine automatische Beweislastumkehr vorgenommen, jedoch sieht die Regelung eine erhebliche Beweiserleichterung vor. Eine solche analog dem bedenklichen § 611 a BGB ist nicht gerechtfertigt.

Leider wurde das Antidiskriminierungsgesetz von der rot-grünen Regierungskoalition trotz aller Vorbehalte und Widerstände Mitte Juni im Bundestag verabschiedet. Wir hoffen nun auf die Opposition, dass sie wie angekündigt das Gesetz im Vermittlungsausschuss aufhält und gegebenenfalls nach einem Wahlsieg bei den angekündigten Neuwahlen entschärft.

Hier nun der Inhalt des Schreibens von Lothar Mark:



Sehr geehrter Herr Pahl,

vielen Dank für Ihren zweiten Brief vom 3. Mai 2005, in dem Sie mich bitten, Ihre Zweifel zum Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) auszuräumen.

Sie hatten an meinen Ausführungen kritisiert, dass ich mich lediglich auf private Vermieter bezogen und Ihre Belange als Genossenschaft mit über 10.000 Mitgliedern unberücksichtigt gelassen hätte. Außerdem befürchten Sie durch eine "drohende Beweislastumkehr" in Zukunft vor dauerhaften Schadensersatzklagen von "professionellen Abmahnvereinen" zu stehen. Mittlerweile habe ich Ihr Anliegen nochmals mit den Fachleuten meiner Fraktion abgeklärt.

Zu Ihrer Befürchtung, das ADG provoziere die Entstehung von Abmahnvereinen ist folgendes zu sagen: Genau diese Möglichkeit ist im Entwurf bewusst ausgeschlossen. Die Verbände können nicht wie Abmahnvereine wegen Bagatellverstößen aus eigenem Recht vorgehen, sondern nur individuelle Betroffene bei deren Rechtsverfolgung unterstützen. Auch bei einer Forderungsabtretung sind sie darauf angewiesen, dass es solche individuellen Schadensersatzansprüche gibt, die ihnen übertragen werden. Eine Verbandsklage ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. Daher geht die Verbandsbeteiligung nicht über die 1: 1 Umsetzung der Richtlinien hinaus.

Kosten durch erhöhte Dokumentation werden in der Regel nur dann entstehen, wenn Unternehmen im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der im Gesetz genannten Merkmale vornehmen. Die Beweislast trifft die Unternehmen nämlich erst dann, wenn Tatsachen vor Gericht glaubhaft gemacht werden, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Es handelt sich dabei um eine Beweiserleichterung, nicht um eine Beweislastumkehr. Sie entspricht den Richtlinienvorgaben und existiert im deutschen Recht seit über 15 Jahren im § 611 a BGB (Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben).

Mit dem Stichwort Beweislast werden von Seiten vieler Kritiker bewusst falsche Tatsachen verbreitet. Niemals wird ein abgewiesener Mieter - wie man derzeit in vielen Veröffentlichungen lesen kann - mit der bloßen Behauptung "er sei diskriminiert", bei Gericht Recht erhalten. Das häufig geschilderte Szenario des abgewiesenen Mieters, der behauptet, er sei diskriminiert, und der Vermieter müsse das Gegenteil beweisen, entspricht nicht der Gesetzeslage. Dem möglicherweise Diskriminierten ist lediglich eine Beweiserleichterung beiseite gestellt worden: Er muss Tatsachen glaubhaft machen, die nahe legen, dass er aus einem im Gesetz erwähnten Grund diskriminiert wurde. Das ist juristisch etwas völlig anderes. Die Behauptung, die Wohnung nicht bekommen zu haben und einer ethnischen Minderheit anzugehören, reicht also nicht aus. Ebenso wenig ist der alleinige Hinweis auf Gegehlecht(szugehörigkeit), sexuelle Orientierung o.ä. ausreichend. Erst wenn handfeste Tatsachen vorgetragen werden, die nach dem rechtlichen Urteil eines Gerichtes eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen, muss ein Vermieter Tatsachen vortragen und beweisen, dass er nicht diskriminiert hat.

Sehr bewusst ist bei der Formulierung dieser Beweiserleichterung auf die Formulierung des § 61 la BGB zurückgegriffen worden. Dort wird seit vielen Jahren diese Beweiserleichterung 'Frauen zur Verfügung gestellt, die zum Beispiel bei einer Bewerbung diskriminiert worden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es in der Folge keine Prozessflut gegeben hat; die Zähl solcher Fälle ist im Arbeitsrecht wohl bis heute sehr gering und die Gerichte können damit pragmatisch und vernünftig umgehen. Auch hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte missbräuchlichen Klagen einen Riegel vorgeschoben. Durch die Erfahrungen mit dem bisherigen § 61 la BGB sind sie nicht gedeckt.

Durch eine einheitliche Frist von 6 Monaten, innerhalb derer Ansprüche aus angeblicher Diskriminierung im zivilrechtlichen Bereich geltend gemacht werden müssen, wird für Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen und langwieriger Bürokratieaufwand vermieden.

Bezüglich Ihrer Eingangskritik, Sie als Genossenschaft mit 10.000 Mitgliedern seien von meinen Ausführungen nicht erfasst, kann ich Sie beruhigen: Was für große Wohnungsgesellschaften gilt, die auf eine sozial ausgewogene Mieterschaft wert legen, gilt auch für Wohnungsgenossenschaften - gerade für eine wie Ihre, die 10.000 Mitglieder betreut. Meine Schilderungen aus dem letzten Schreiben, in dem ich Sie informierte, dass der Entwurf auf Anregung einiger Wohnungsuntemehmer in § 19 Abs. 3 ADG-E klarstellt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Mischung der Mietergemeinschaft zulässig bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht, hat auch für Sie als Wohnungsgenossenschaft Gültigkeit. Das heißt, dass eine unterschiedliche Behandlung durch eine aktive Wohnungspolitik im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, gerade auch Ihrer Genossenschaft, zulässig sein kann.

Ich hoffe, dass ich Ihrem Wunsch auf weitere Klärung des Sachverhalts nachkommen konnte.

Mit freundlichen Grüße, Lothar Mark, MdB