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vom 26.4.2024 07:07 Uhr

  • Wohnungen
    • :
      3 Zimmer, Küche, Bad, EG links, 77.88m2
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    • Herzogenried:
      2 Zimmer, Küche, Dusche, Loggia, Aufzug, (Tief)garage/Stellplatz, 7. Ebene, 37.72m2
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    • Vogelstang:
      2 Zimmer, Küche, Bad, Loggia, 3.OG rechts, 71.82m2
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Ausgabe 01/ 2001

Wohngeld

Fortsetzung aus Zeitung für Mitglieder 11 / 2000
 
b) Welche Verbesserungen sind zu erwarten?
 
Am 22. Dezember 1999 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Bei einem für das Jahr 2001 dem Bund und den Ländern zur Verfügung stehenden Finanzvolumen von 1,4 Mrd. DM treten beim allgemeinen Wohngeld (bisheriges Tabellenwohngeld) die Leistungsverbesserungen im wesentlichen durch zwei Maßnahmen ein:
 
- Zum einen werden die Miethöchstbeträge, bis zu denen die Miete bei der Berechnung des Wohngeldes anerkannt wird, um ca. 20 v.H. angehoben. Dabei werden die Höchstbeträge für ältere Wohnungen, deren Mieten seit 1990 stärker angestiegen sind als die Mieten für neuere Wohnungen, deutlicher angehoben. Zugleich wird die Höchstbetrag stabelle strukturell vereinfacht, in dem Baualtersklassen zusammengelegt und Ausstattungsmerkmale reduziert werden.
 
- Zum anderen werden die Werte in den geltenden Wohngeldtabellen bzw. die der Wohngeldformel zu Grunde liegenden Tabellenwerte angehoben. Dadurch ergibt sich für die Betroffenen - bei gleicher Miete und gleichem Einkommen- ein höherer Wohngeldanspruch. Zugleich können Haushalte, die bisher wegen ihres Einkommens nicht (mehr) wohngeldberechtigt waren, erstmals oder wieder wohngeldberechtigt werden. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung durch Anpassung der Vorschriften über die Einkommensermittlung beim Tabellenwohngeld an das Wohnungsbaurecht und damit einhergehender Vereinheitlichung der Rechtsanwendung
 
Abschaffung des pauschalierten Wohngelds und Einführung des sog. Zeilenwohngelds
 
Ab dem 01.01.2001 ist das Wohngeld für Sozialhilfeempfänger nicht mehr pauschal nach einem Prozentsatz der Unterkunftskosten (in Baden-Württemberg 46 %) zu ermitteln, sondern entsprechend den Regeln des Tabellenwohngelds aus den Wohngeldtabellen zu errechnen.
 
Hierzu wird kraft Gesetzes (§ 32 Abs. 5 WOGG) für jede Haushaltsgröße ein Gesamteinkommen festgelegt. Bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt dieses Gesamteinkommen zum Beispiel 700,19 DM mtl.. Man nennt das Wohngeld für Sozialhilfeempfänger künftig deshalb nicht mehr pauschaliertes Wohngeld, sondern Zeilenwohngeld, da in den Wohngeldtabellen aufgrund des gesetzlich normierten Gesamteinkommens immer nur die eine Zeile Anwendung findet, in der das maßgebliche Gesamteinkommen aufgeführt ist.
 
Entsprechend der Vorschriften über das Tabellenwohngeld ist in Abhängigkeit des Baujahrs und der Ausstattung der Wohnung die anzurechnende Miete (= Gesamtmiete ohne Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung) zu ermitteln. Im Gegensatz zum früheren Recht über das pauschalierte Wohngeld sind nach neuem Recht jedoch die Miethöchstbeträge anzuwenden.
 
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