Ausgabe 06/ 2004
Sparlexikon
Unter dieser Rubrik möchten wir unseren Mitgliedern - in loser Reihenfolge - Begriffe erläutern, mit denen Sie im Rahmen unserer Sparabteilung immer wieder konfrontiert werden.
- Bankgeheimnis
Schutzbestimmung für die Kunden der Geldinstitute, die im Kreditwesenrecht geregelt ist. Durch das Bankgeheimnis geschützt sind Tatsachen, die in Kreditunternehmungen tätigen Personen oder Organmitgliedern aufgrund ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Auch behördliche Organe, denen aufgrund ihrer dienstrechtlichen Tätigkeit solche Tatsachen bekannt werden, unterliegen dem Bankgeheimnis. Verletzungen des Bankgeheimnisses werden gerichtlich geahndet. Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses entfällt im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden, im Falle von Erbschaftsangelegenheiten gegenüber der Erbschaftsteuerstelle und wenn der Kunde ausdrücklich und schriftlich zustimmt. - Datenschutz
Schutz der Daten über schutzbedürftige Tatbestände für die Datenverarbeitung. Das Datenschutzgesetz betrifft den persönlichen Datenschutz. Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Alter, Einkommen, Beruf usw.) werden vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Verwendung usw. geschützt. - Datenschutzgesetz
regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. - Dauerüberweisungsauftrag
kurz „Dauerauftrag“ genannt, ist ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch über das Konto zu erledigen. Daueraufträge können jederzeit widerrufen und abgeändert werden.