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  • Wohnungen
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      3 Zimmer, Küche, Bad, EG links, 77.88m2
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    • Vogelstang:
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Ausgabe 07/ 2007

Vertreterversammlung was ist das?

Die Vertreterversammlung unserer Genossenschaft besteht aus 103 Mitgliedervertretern. Diese wurden am 28. Juni 2006 gewählt und repräsentieren die über 10.000 Genossenschaftsmitglieder. Es war übrigens die 11. Wahl seit dem Jahr 1962. Damals hat die Generalversammlung (also die Versammlung aller Mitglieder) die Satzung geändert und an Stelle der Generalversammlung eine Vertreterversammlung eingeführt. Man war bei ca. 2.500 Mitgliedern der Meinung eine repräsentative Vertretung sei interessengerechter als eine durch Zufall bestimmte Mitgliederversammlung. Bei heute über 10.000 Mitgliedern erweist sich diese Entscheidung als um so richtiger.

Die Vertreterversammlung ist das maßgebende Selbstverwaltungsorgan der Genossenschaft, in dem die wichtigsten, nämlich die grundlegenden, Entscheidungen getroffen werden. Die wichtigste Entscheidung überhaupt ist die Festlegung der Genossenschaftssatzung. Fast genauso wichtig wie die Satzung, als Grundgesetz der Genossenschaft, ist es jedoch auch, die Personen auszuwählen, die sich mit Hilfe des gemeinsamen Geschäftsbetriebs um die Umsetzung der Satzung in die Lebenswirklichkeit kümmern sollen. Auch diese Aufgabe obliegt den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder. Sie wählen den Aufsichtsrat, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand zu beraten und zu überwachen und nicht zuletzt den Vorstand zu wählen. Insofern nehmen die Mitgliedervertreter auch Einfluss auf die Vorstandszusammensetzung.

Die Zuständigkeit der Vertreterversammlung ergibt sich aus § 24 der Satzung:

§ 24 Zuständigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

(a) die Änderung der Satzung,


(b) die Feststellung des Jahresabschlusses,

(c) die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes.

(d) die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,

(e) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,

(f) den Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern,

(g) die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,

(h) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,

(i) die Auflösung der Genossenschaft,

(k) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung oder ihre Änderung,

(l) die Wahl der von der Vertreterversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Wahlausschusses.

(1) Die Vertreterversammlung berät über

(a) den Lagebericht des Vorstands,

(b) den Bericht des Aufsichtsrats,

(c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung